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Häufige Fragen für Sie beantwortet
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Adressänderung

Bitte teilen Sie uns Ihre neue Anschrift unverzüglich mit – auch gerne telefonisch unter 07720 9727-0 oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Arbeitgeberwechsel

Bitte teilen Sie uns die kompletten Daten (Name und Anschrift) des neuen Arbeitgebers mit Beschäftigungsbeginn mit. Gerne über unser Kontaktformular  mit Angabe ihrer Versichertennummer oder telefonisch unter 07720 9727-0.

Auslandskrankenschein und Auslandsreisen

Als Kunde der vivida bkk können Sie in zahlreichen Staaten, mit denen ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen besteht, die Leistungen des dortigen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen.

Für alle Staaten der Europäischen Union sowie für die Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen besitzen Sie bereits die so genannte Europäische Versichertenkarte (EHIC) als BKK-Kombi-Card. Sie befindet sich auf der Rückseite der nationalen Versichertenkarte. Sie erhalten somit zwei Karten in einer! Mit der EHIC können Sie im Ausland auch direkt Leistungen beim zugelassenen Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus in Anspruch nehmen. Die EHIC gilt mittlerweile auch für Mazedonien, Montenegro und Serbien,  obwohl diese Länder noch nicht der Europäischen Union angehören. Den bisherigen Auslandskrankenschein erhalten Sie weiterhin für die Länder:

Bosnien-Herzegowina, Türkei und Tunesien

Bitte beachten Sie: Egal, ob Sie sich als Tourist während eines Urlaubs, als Student oder auch beruflich bedingt (Entsendung) im Ausland aufhalten - die EHIC bzw. die Auslandskrankenscheine können grundsätzlich nur in Notfällen oder bei Verschlechterungen des Gesundheitszustandes genutzt werden. Eine geplante Behandlung in Ausland ist der Versichertenkarte (EHIC) nicht möglich.

Weitere Informationen zur Nutzung der EHIC bzw. des Auslandskrankenscheines für Ihr Reiseland entnehmen Sie den Merkblättern "Urlaub in" auf der Website der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).

In allen Vertragsstaaten besteht der Versicherungsschutz im Rahmen der dort geltenden Bestimmungen. Landesübliche Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen haben Sie auch bei Verwendung der Europäischen Versichertenkarte (EHIC) oder eines Auslandskrankenscheines zu leisten. Eine Erstattung dieser Aufwendungen ist durch uns nicht möglich. Auch ein krankheitsbedingter Rücktransport aus dem Urlaubsland nach Deutschland kann nicht von uns übernommen werden.

Bei Reisen in Länder, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, besteht auch keine Möglichkeit, dass wir die Kosten der dort erbrachten Leistungen übernehmen oder sich diese nachträglich erstatten zu lassen. Wir empfehlen Ihnen deshalb für Ihre Auslandsreise stets eine ergänzende Auslandszusatzversicherung abzuschließen. Nähere Informationen finden Sie hier!

Sollten Sie im Einzelfall doch eine Rechnung vom Arzt bzw. Zahnarzt erhalten, da beispielsweise die Europäische Versichertenkarte (EHIC) bzw. der Auslandskrankenschein nicht akzeptiert wurde, so erhalten Sie von uns eine Erstattung in Höhe der deutschen Vertragssätze.

Bitte senden Sie uns Ihre Originalbelege mit Angabe Ihrer Bankverbindung an unsere zentrale Postanschrift:

vivida bkk
78044 Villingen-Schwenningen

Sollte die Rechnung in einer ausländischen Sprache ausgestellt sein, so geben Sie uns bitte detailliert an, welche Behandlungen tatsächlich angefallen sind (Behandlungstage, Behandlungszeiten, Körperregionen, die behandelt wurden). Je detaillierter Ihre Angaben sind, umso besser kann der deutsche Vertragssatz ermittelt werden.

Bei Rechnungsbeträgen über 1.000 € aus den Ländern Mazedonien, Montenegro, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Türkei und Tunesien erstatten wir Ihnen die jeweiligen ausländischen Vertragssätze. Bitte nehmen Sie in diesem Fall telefonisch Kontakt  mit uns auf.

Wenn Sie von einer Auslandsreise etwas mitbringen, sollte das keine Krankheit sein! Darum übernimmt die vivida bkk die Kosten für wichtige Reiseschutzimpfungen. Welche das sind, finden Sie hier – zusammen mit wichtigen Informationen und umfangreichen Services für einen gesunden Urlaub!

Außervertragliche Leistungen

Bei einer außervertraglichen Leistung handelt es sich um eine umstrittene Behandlungsmethode, der es an der Anerkennung ihres diagnostischen und/oder therapeutischen Nutzens fehlt und die wegen des Verstoßes gegen den Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgrundsatz nicht zu den gesetzlichen Krankenkassenleistungen gehört.

Beispiele für außervertragliche Leistungen sind:

  • Verschiedene Laserbehandlungen (z.B. refraktive Augenchirurgie, LASIK, Venenbehandlungen)
  • Stoßwellentherapie bei chirurgischen, orthopädischen und schmerztherapeutischen Indikationen
  • Bioresonanztherapie

Eine Kostenübernahme für außervertragliche Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung / vivida bkk ist nicht möglich. Ihr behandelnder Arzt muss Ihnen die wissenschaftlichen Zweifel an der Wirksamkeit der Methode darlegen und kann die Behandlung nur auf Ihren ausdrücklichen Wunsch durchführen. Ihr Arzt hat Ihnen die Kosten dieser Leistungen privat in Rechnung zu stellen.

Befreiung von Zuzahlungen

Grundlage für die Berechnung der Belastungsgrenze sind die Bruttoeinnahmen (nicht die Nettoeinkünfte) des Versicherten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, sowie die Einkünfte der im Haushalt lebenden mitversicherten Kinder.

Die Einnahmen werden zu Berechnung der Belastungsgrenze um folgende Familienabschläge gemindert:

 2021  2022  2023  2024
Für den Ehepartner oder Lebenspartner5.922 Euro5.922 Euro6.111 Euro6.363 Euro
Für jedes im Haushalt lebende berücksichtungsfähige Kind8.388 Euro8.548 Euro8.952 Euro9.312 Euro

 

Bei einzelnen Personengruppen, wie beispielsweise Bezieher von Sozialhilfe, gilt ausschließlich der Regelbedarf des Haushaltsvorstandes als Berechnungsgrundlage. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Höhe der Familienabschläge ändern sich jährlich. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig!

Für Versicherte, die an einer chronischen Krankheit leiden, gilt: Die Belastungsgrenze bei chronisch Kranken beträgt ein Prozent, wenn sie wegen derselben schwerwiegenden Krankheit ein Jahr lang in Dauerbehandlung sind und wenn zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt und ärztlich bestätigt ist:

  • Eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich
  • Es liegt Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad drei, vier oder fünf vor
  • Ein Grad der Behinderung von mindestens 60% oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60% liegt vor

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt Ihnen Ihr Arzt dies auf der "Ärztlichen Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit" (Muster 55).

Zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gehören alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen. Das gilt ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Eine Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften (wie bspw. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Gewinnen aus selbst-ständiger Arbeit) ist nicht möglich.

Bitte lassen Sie sich über sämtliche gesetzliche Zuzahlungen, die Sie im Jahresverlauf leisten, einen Beleg erstellen. Die gesammelten Quittungen können Sie uns dann am Jahresende oder bei Erreichen der Belastungsgrenze während des Jahres mit allen Einkommensunterlagen sowie den Antragsunterlagen zukommen lassen.

Bitte beachten Sie: Eingereichte Zahlungsbelege müssen immer mit dem Namen des Versicherten versehen sein. Belege ohne Namen dürfen wir leider nicht anerkennen und müssen wir zurückschicken. Wir berechnen Ihre persönliche Belastungsgrenze und erstatten Ihnen die Zuzahlungen, welche die Belastungsgrenze überschreiten.

  • Arznei- und Verbandmittel: 10 % des Abgabepreises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro, aber nicht mehr als der Abgabepreis (wenn unter 5 Euro)
  • Heilmittel: 10 % der Kosten + 10 Euro je Verordnung
  • Häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten je Leistungstag (begrenzt auf höchstens 28 Kalendertage je Kalenderjahr) + 10 Euro je Verordnung
  • Hilfsmittel: 10 % des Abgabepreises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro
  • Krankenhausbehandlung: 10 Euro täglich für max. 28 Tage/Kalenderjahr
  • Fahrkosten: 10 % der Kosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro je Fahrt
  • Haushaltshilfe/Soziotherapie: 10 % der Kosten je Leistungstag, mind. 5 Euro, max. 10 Euro
  • Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) sind von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten)

Den Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen können Sie hier einfach downloaden:

Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen 2024
Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen 2023
Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen 2022
Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen 2021

Haben Sie Interesse, Ihre individuelle Belastungsgrenze vorab zu berechnen? Diese Berechnung hat keine rechtliche Relevanz. Sie soll Ihnen lediglich als Anhaltspunkt dafür dienen, ob eine Erstattung von Zuzahlungen für Sie in Frage kommt.

Bonusprogramm 2023

Alle Fragen und Antworten rund um die Bonusbedingungen finden Sie hier.

Bürgerentlastungsgesetz

Sie können die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge als Vorsorgeaufwendungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Höhe der gezahlten Beiträge maschinell durch uns an die Finanzämter gemeldet wird.

Sie können insbesondere die Beiträge geltend machen,

  • die von Ihrem Gehalt einbehalten werden,
  • die von Ihrer Rente oder Ihrem Versorgungsbezug / Betriebsrente einbehalten werden oder
  • die Sie direkt an uns zahlen.

Berücksichtigt werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die im jeweiligen Kalenderjahr geleistet wurden. Wird der Beitrag für den Monat Dezember zum Beispiel am 15. Januar des Folgejahres gezahlt, so wird diese Zahlung bei der Meldung für das Folgejahr berücksichtigt.

Neben Angaben zur Person und zur Steueridentifikationsnummer sind die Inhalte der Meldung an das Finanzamt insbesondere die Höhe der gezahlten oder erstatteten Beiträge

  • zur Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch,
  • zur Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch oder
  • zur Pflegeversicherung.

Weiter werden von uns Prämien aus dem Bonusprogramm dem Finanzamt gemeldet.

Für die Jahre 2021-2023 sind alle Bonuszahlungen in Höhe von bis zu 150 Euro / Jahr pro versicherter Person steuerfrei. Es müssen daher für diesen Zeitraum nur noch Bonuszahlungen an die Finanzbehörden gemeldet werden, die diesen Freibetrag übersteigen.

Bitte beachten Sie, dass die übersteigenden Beträge gesammelt über die Steuer-ID des Hauptversicherten gemeldet werden.

Bis spätestens zum 28.02. eines Jahres melden wir die Daten an das Finanzamt für das vorangegange Jahr.

Ja, Sie erhalten bis spätestens März eines Jahres die Bescheinigung für das vorangegangene Jahr.

Heilpraktikerbehandlung

Die Kosten für die Behandlung bei einem Heilpraktiker können durch die vivida bkk nicht übernommen werden.

Krankengeld

Wenn Sie länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung krankgeschrieben sind, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt weiter. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld. Sind Sie danach weiterhin krankgeschrieben, bekommen Sie ab dem Tag (in der Regel ab dem 43. Tag) Krankengeld von uns.

Von dieser Regel gibt es es zwei Ausnahmen:

  • In den ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung ist Ihr Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit verpflichtet.
  • Sind Sie mehrfach wegen der gleichen Krankheit innerhalb bestimmter Zeiträume arbeitsunfähig, werden diese Zeiten für den Anspruch auf sechs Wochen zusammengerechnet.

In beiden Fällen zahlen wir Ihnen dann früher das Krankengeld.

Grundsätzlich erhalten Sie Krankengeld, so lange Sie arbeitsunfähig sind. Sie können Krankengeld wegen derselben Krankheit allerdings für höchstens eineinhalb Jahre (78 Wochen) innerhalb von drei Jahren bekommen – gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Kommt während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit dazu, verlängert dies nicht die Zahlung von Krankengeld.

Bitte beachten Sie: Auf den Anspruch von 78 Wochen werden auch bestimmte Zeiten angerechnet, für die tatsächlich kein Krankengeld gezahlt wurde. Hierzu gehören insbesondere die Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Zeiten einer Rehabilitationsmaßnahme, für die der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zahlt.

Ihr Krankengeld beträgt 70% Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90% Ihres Nettogehalts. Ihr Krankengeld kann kalendertäglich bis zu 116,38 Euro (2023) betragen. Allerdings müssen Sie davon anteilig noch Beträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen. (Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Die Differenz zum Gesamtbeitrag zahlen wir zusätzlich zum Bruttokrankengeld. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fallen grundsätzlich nicht an.

Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben, dann werden diese Zahlungen selbstverständlich bei der Krankengeldzahlung berücksichtigt.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I wird das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.

Ihr Arbeitgeber informiert uns darüber, dass Ihre Entgeltfortzahlung endet – ab diesem Zeitpunkt beginnt Ihr Anspruch auf Krankengeld. Ihr Arbeitgeber erhält anschließend eine Verdienstbescheinigung, die er uns ausgefüllt zurücksenden muss. Die Daten, die dort eingetragen werden, benötigen wir, um Ihr Krankengeld zu berechnen.

Zeitgleich erhalten Sie von uns eine "Erklärung zum Krankengeld", auf der Sie Angaben zu sonstigen Einkünften machen, etwa ob Sie Rentenleistungen beziehen. Zuletzt müssen Sie auch die aktuelle Bankverbindung eintragen, damit wir Ihnen das Krankengeld auf das richtige Konto überweisen.

Der behandelnde Arzt stellt auch während des Krankengeldbezugs weiter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus. Das Krankengeld kann immer bis zum Tag der ärztlichen Vorstellung ausgezahlt werden. Auf der Bescheinigung gibt der Arzt auch einen Zeitpunkt an, bis zu dem voraussichtlich weiter Arbeitsunfähigkeit bestehen wird. Eine Auszahlung bis zu diesem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ist leider nicht möglich. Die Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung muss der behandelnde Arzt spätestens am nächsten Werktag nach dem letzten Tag der vorhergehenden Bescheinigung ausstellen. Ansonsten können Lücken im Nachweis der Arbeitsunfähigkeit entstehen, die zu einem Ruhen bzw. Wegfall des Krankengeldes führen können. Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Wurde zuletzt Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag bestätigt, reicht es aus, wenn der Arzt die neue Folgebescheinigung am folgenden Montag ausstellt.

  • Das Krankengeld wird grundsätzlich für die tatsächlichen Kalendertage gezahlt. Besteht ein Anspruch für einen vollen Kalendermonat, wird dieser immer mit 30 Tagen gerechnet.
  • Das Krankengeld kann immer bis zum Tag der ärztlichen Vorstellung ausgezahlt werden. Auf der Bescheinigung gibt der Arzt auch einen Zeitpunkt an, bis zu dem voraussichtlich weiter Arbeitsunfähigkeit bestehen wird. Eine Auszahlung bis zu diesem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ist leider nicht möglich.
  • Die Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung muss der behandelnde Arzt spätestens am nächsten Werktag nach dem letzten Tag der vorhergehenden Bescheinigung ausstellen. Ansonsten können Lücken im Nachweis der Arbeitsunfähigkeit entstehen, die zu einem Ruhen bzw. Wegfall des Krankengeldes führen können. Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Wurde zuletzt Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag bestätigt, reicht es aus, wenn der Arzt die neue Folgebescheinigung am folgenden Montag ausstellt.

Die stufenweise Wiedereingliederung von Beschäftigten, auch Hamburger Modell genannt, hat das Ziel, den Gesundheitszustand des Betroffenen durch Arbeit zu stabilisieren. Wenn Sie als Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, haben Sie die Möglichkeit auf die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Aber auch bei kürzeren Krankheitszeiten ist die Unterstützung Ihres Betriebs sinnvoll. Allerdings gibt es hier einiges zu beachten. Wir unterstützen Sie gerne dabei – rufen Sie uns an!

Krankenkassen-Beiträge

Die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern werden über die Krankenkassen an den Gesundheitsfonds weitergeleitet – wie auch der Zusatzbeitrag. Die Krankenkassen erhalten dann aus dem Gesundheitsfonds einen Betrag pro Versicherten, der alters-, geschlechts- und krankheitsbezogene Faktoren berücksichtigt, um die Leistungsausgaben zu decken (Zuweisungen). Diese Kriterien gelten für alle Krankenkassen und sind fest definiert.

Über den Risikostrukturausgleich (RSA) werden die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds pro Versicherten an die einzelnen Kassen definiert. Auf diesem Wege werden Unterschiede in der Versichertenstruktur der Krankenkassen berücksichtigt und ausgeglichen. So werden die zur Verfügung stehenden Mittel – gemessen an der Versichertenstruktur – fair zugewiesen. Der RSA berücksichtigt dabei Faktoren wie Alter, Geschlecht, Rentenbezüge und 80 ausgewählte Krankheiten, die durch einen erhöhten Versorgungsbedarf höhere Zuweisungen bedeuten

Die Beitragsabführung erfolgt einschließlich des Zusatzbeitrages wie bisher: Wenn also der Krankenversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber, Rentenversicherungsträger oder der Agentur für Arbeit überwiesen wird oder das Mitglied seinen Beitrag direkt an die vivida bkk zahlt, so gilt dies auch für den Zusatzbeitrag.

Krankmeldung / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Bitte senden Sie Ihre Krankmeldung / Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung unverzüglich an:

vivida bkk
78044 Villingen-Schwenningen

Gerne können Sie uns diese auch online über unser Kontaktformular oder per Fax an 0800 3755 3755 9 senden. In diesem Fall benötigen wir die Bescheinigung nicht mehr im Original.

Meine vivida bkk

Hier gelangen Sie zu dem Bereich "Meine vivida bkk".

Es stehen Ihnen zahlreiche Online-Services, Anträge und Bescheinigungen zur Verfügung. Sie können  z.B. Ihre Kontaktdaten oder Ihre Bankverbindung ändern, Ihre Gesundheitskarte anfordern sowie Ihre Krankmeldung einreichen.

Selbstverständlich bauen wir diesen Service für Sie permanent weiter aus.

Hier geht es zu "Meine vivida bkk".

Mitglied bei der vivida bkk werden

In unserem Bereich "Mitglied werden" haben wir für Sie alle notwendigen Informationen und Unterlagen hinterlegt. Unter "Alle Vorteile im Überblick" finden Sie individuelle Angebote und Mehrwerte für Sie persönlich. Ihr Wechsel zur vivida bkk lohnt sich immer!

Mutterschaftsgeld

  • Sie beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet grundsätzlich acht Wochen nach der Geburt.
  • Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich der Zeitraum nach der Geburt auf zwölf Wochen.
  • Wird vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei einem Kind eine Behinderung ärztlich festgestellt, verlängert sich die Schutzfrist auf Antrag bei uns auf zwölf Wochen.

Ob und wie viel Mutterschaftsgeld Sie erhalten, hängt im Wesentlichen davon ab, in was für einem Arbeitsverhältnis Sie während Ihrer Schwangerschaft stehen und wie Sie bei uns krankenversichert sind:

  • Als Arbeitnehmerin erhalten Sie von uns Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres Nettoarbeitsentgeltes - höchstens jedoch 13 Euro pro Kalendertag.
  • Als Selbständige erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankenkgeldes, wenn Sie mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert sind. Als Berechnungsgrundlage wird hier der aktuelle Steuerbescheid zugrunde gelegt.
  • Als Künstlerin/Publizistin erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Als Berechnungsgrundlage dient Ihr beitragspflichtiges Arbeitseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
  • Als Bezieherin von Arbeitslosengeld I erhalten Sie Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres bisherigen Arbeitslosengeldes I. Bei alleinigem Bezug vom Bürgergeld haben Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
  • Als geringfügige Beschäftigte erhalten Sie Mutterschaftgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich - wenn Ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Gehören Sie zu einem anderen Personenkreis oder Ihr Arbeitsverhältnis endet während der Mutterschutzfrist? Rufen Sie uns an - wir prüfen gerne, ob ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht.

Übrigens: Wenn Sie als Arbeitnehmerin, z. B. privat krankenversichert oder bei uns familienversichert sind, erhalten Sie ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von bis zu 210 Euro. Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur Antragstellung und Auszahlung an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesamt für Soziales.

Frühestens ab der 33. Schwangerschaftswoche stellt Ihr/e Frauenarzt-/ärztin Ihnen eine Bescheinigung – das sogenannte "Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung" – aus. Bitte ergänzen Sie die Ausfertigung für uns auf der Rückseite um Ihre persönlichen Angaben. Senden Sie uns diese dann unterschrieben zurück – diese Bescheinigung gilt dann als Antrag für Mutterschaftsgeld. 

Sollten Sie während der Schwangerschaft ausschließlich durch eine Hebamme betreut werden, so können Sie diese Bescheinigung nutzen und durch die Hebamme ausfüllen lassen:

Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin

Um Ihnen nach der Geburt schnell und unkompliziert das Mutterschaftsgeld auszahlen zu können, benötigen wir von Ihnen die Geburtsbescheinigung oder die Geburtsurkunde mit dem Vermerk "Für Zwecke der Mutterschaftshilfe". Diese erhalten Sie direkt beim Standesamt.

Nach Eingang dieser Unterlagen senden wir Ihnen automatisch die Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld zur Vorlage bei der Elterngeldstelle zu. Weiter erhalten Sie von uns einen Nachweis über das gesamt ausgezahlte Mutterschaftsgeld.

Pflegeleistungen – Beantragung Pflegegrad

Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen um das Thema Pflege und Pflegeleistungen  hier.

Prävention – Gesundheitskurse

Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen zu den Gesundheitskursen hier.

Psychotherapie & Psychotherapeutensuche

Ihre psychotherapeutische Behandlung beginnt immer mit einer Sprechstunde, die von zugelassenen Psychotherapeuten angeboten wird. In der Sprechstunde kann Ihr Therapeut abklären, ob eine psychische Erkrankung vorliegt und gegebenenfalls eine erste Diagnose stellen. Sofern eine psychische Erkrankung bei Ihnen festgestellt wird, die besonders dringend behandelt werden muss, kann er unmittelbar mit einer Akutbehandlung beginnen, die bei längerfristigem Behandlungsbedarf gegebenenfalls in eine Psychotherapie überführt werden kann. Hier können Sie bis zu 12 Einheiten (á 50 Minuten) in Anspruch nehmen.

Bitte beachten Sie:

  • Die Teilnahme an einer psychotherapeutischen Sprechstunde ist eine zwingende Voraussetzung für eine weitergehende psychotherapeutische Behandlung.
  • Um einen Termin bei einem Psychotherapeuten zu vereinbaren, brauchen Sie keine Überweisung. Sie können sich direkt an den Therapeuten wenden.
  • Sollte der von Ihnen gewählte Therapeut keine Zulassung für die Krankenkasse haben, rufen Sie uns unbedingt an, damit wir alles weitere klären können.

Die eigentliche Psychotherapie (Kurzzeittherapie und Langzeittherapie) kann erst beginnen, nachdem Sie mit Ihrem Therapeuten zwei vorbereitende Sitzungen durchlaufen haben - man nennt sie auch probatorische Sitzungen. In diesen Sitzungen haben Sie und Ihr Therapeut die Möglichkeit zu prüfen, ob eine entsprechende Vertrauensbasis vorhanden ist. Soll dann eine weiterführende Therapie erfolgen, ist eine ärztliche Untersuchung notwendig. Es soll sichergestellt werden, dass keine organische Erkrankung die Ursache für Ihr Leiden ist. Sollte dies der Fall sein, wird Ihr Therapeut den Antrag bei der Krankenkasse stellen.

Adressen von zugelassenen Psychotherapeuten finden Sie jeweils über die Kassenärztliche Vereinigung Ihres Bundeslandes. Wir haben Ihnen eine Liste mit den entsprechenden Links pro Bundesland erstellt. In der Regel wird dort auch angegeben, welche Therapierichtung (Verhaltens-, tiefenpsychologisch fundierte- oder analytische Psychotherapie) angeboten wird. Therapeuten erreichen Sie am besten entweder zu den angegebenen Sprechstunden oder ansonsten in den letzten zehn Minuten vor der vollen Stunde.

Nutzen Sie hierfür bitte die Arzt- und Kliniksuche der Website "Neurologen und Psychiater im Netz". Es handelt sich hierbei um ein Informationsportal zur psychischen Gesundheit und Nervenerkrankung.

Sie haben Fragen? Rufen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da!

Sollten Sie sofortige Hilfe benötigen, erreichen Sie Krisennotdienste vor Ort telefonisch unter den zentralen
Telefonnummern: 0800 111 0 111 oder 0800 111 0 222. Entsprechende Adressen finden Sie auch auf der Website der Stiftung Deutsche Depressionshilfe.

Die Wartezeiten bei Therapeuten sind bundesweit sehr unterschiedlich. Je nach Region gibt es Zeitspannen von wenigen Tagen, aber auch teilweise von sechs Monaten und mehr. Von bestimmten Krankheitsbildern abgesehen, wird eine Wartezeit von bis zu drei Monaten bei Erwachsenen als tolerierbar angesehen.

Unser Tipp: Lassen Sie sich nicht entmutigen, wenn Sie häufig nur einen Anrufbeantworter erreichen. Am besten sind Therapeuten in den letzten zehn Minuten vor der vollen Stunde zu erreichen.

Sie können auch bei der Kassenärztlichen Vereinigung Ihres Bundeslandes anrufen. In einigen Bundesländern, z. B. Bayern, liegen dort Kontaktadressen von Praxen mit zeitnahen Behandlungsmöglichkeiten vor. Ist eine umgehende Behandlung angezeigt, haben die Terminservicestellen der jeweiligen Bundesländer die Aufgabe einen Termin für ein Erstgespräch im Rahmen der psychotherapeutischen Sprechstunde und – soweit erforderlich – einen Termin für die erforderliche Akutbehandlung innerhalb von vier Wochen zu vermitteln.

Während einer evtl. Wartezeit haben Sie die Möglichkeit bei einer akuten Krisensituation die nächstgelegene Psychiatrische Institutsambulanz aufzusuchen. Diese sind rund um die Uhr erreichbar. Darüber hinaus haben zwischenzeitlich eine Vielzahl von Hausärzten die Möglichkeit eine psychosomatische Grundversorgung anzubieten.

Zahnersatz

Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen rund um das Thema Zähne und Zahnersatz hier.

Herzlich willkommen bei der vivida bkk!
Ich bin Vivi und freue mich, Ihnen zu helfen.
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