Informationen zur Befreiung von der Zuzahlung
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen sich an den Kosten bestimmter Leistungen beteiligen. Diese Zuzahlungen betragen grundsätzlich 10% und bewegen sich zwischen fünf und zehn Euro. Belastungsgrenzen sorgen dafür, dass alle Versicherten die medizinisch notwendige Versorgung erhalten, und dabei gleichzeitig nicht unzumutbar belastet werden.
Während eines Kalenderjahres müssen Sie daher nur Zuzahlungen bis zu Ihrer persönlichen Belastungsgrenze leisten. Wenn Sie die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreichen, können Sie sich und Ihre Angehörigen für den Rest des Kalenderjahres von den gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Gerne stellen wir Ihnen dann einen Befreiungsausweis aus. Eventuell zu viel aufgewendete Zuzahlungen erstatten wir Ihnen gerne auf Antrag.
Grundlage für die Berechnung der Belastungsgrenze sind die Bruttoeinnahmen (nicht die Nettoeinkünfte) des Versicherten und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen, sowie die Einkünfte der im Haushalt lebenden mitversicherten Kinder.
Die Einnahmen werden zu Berechnung der Belastungsgrenze um folgende Familienabschläge gemindert:
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
Für den Ehepartner oder Lebenspartner | 5.922 Euro | 5.922 Euro | 6.111 Euro | 6.363 Euro |
Für jedes im Haushalt lebende berücksichtungsfähige Kind | 8.388 Euro | 8.548 Euro | 8.952 Euro | 9.312 Euro |
Bei einzelnen Personengruppen, wie beispielsweise Bezieher von Sozialhilfe, gilt ausschließlich der Regelbedarf des Haushaltsvorstandes als Berechnungsgrundlage. Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Höhe der Familienabschläge ändern sich jährlich. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig!
Für Versicherte, die an einer chronischen Krankheit leiden, gilt: Die Belastungsgrenze bei chronisch Kranken beträgt ein Prozent, wenn sie wegen derselben schwerwiegenden Krankheit ein Jahr lang in Dauerbehandlung sind und wenn zusätzlich eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt und ärztlich bestätigt ist:
- Eine kontinuierliche medizinische Versorgung ist erforderlich
- Es liegt Pflegebedürftigkeit nach Pflegegrad drei, vier oder fünf vor
- Ein Grad der Behinderung von mindestens 60% oder Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60% liegt vor
Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, bestätigt Ihnen Ihr Arzt dies auf der "Ärztlichen Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Krankheit" (Muster 55).
Zu den Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gehören alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen. Das gilt ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Eine Verrechnung von positiven mit negativen Einkünften (wie bspw. negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit Gewinnen aus selbst-ständiger Arbeit) ist nicht möglich.
Bitte lassen Sie sich über sämtliche gesetzliche Zuzahlungen, die Sie im Jahresverlauf leisten, einen Beleg erstellen. Die gesammelten Quittungen können Sie uns dann am Jahresende oder bei Erreichen der Belastungsgrenze während des Jahres mit allen Einkommensunterlagen sowie den Antragsunterlagen zukommen lassen.
Bitte beachten Sie: Eingereichte Zahlungsbelege müssen immer mit dem Namen des Versicherten versehen sein. Belege ohne Namen dürfen wir leider nicht anerkennen und müssen wir zurückschicken. Wir berechnen Ihre persönliche Belastungsgrenze und erstatten Ihnen die Zuzahlungen, welche die Belastungsgrenze überschreiten.
- Arznei- und Verbandmittel: 10 % des Abgabepreises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro, aber nicht mehr als der Abgabepreis (wenn unter 5 Euro)
- Heilmittel: 10 % der Kosten + 10 Euro je Verordnung
- Häusliche Krankenpflege: 10 % der Kosten je Leistungstag (begrenzt auf höchstens 28 Kalendertage je Kalenderjahr) + 10 Euro je Verordnung
- Hilfsmittel: 10 % des Abgabepreises, mind. 5 Euro, max. 10 Euro
- Krankenhausbehandlung: 10 Euro täglich für max. 28 Tage/Kalenderjahr
- Fahrkosten: 10 % der Kosten, mind. 5 Euro, max. 10 Euro je Fahrt
- Haushaltshilfe/Soziotherapie: 10 % der Kosten je Leistungstag, mind. 5 Euro, max. 10 Euro
- Kinder und Jugendliche (bis zum 18. Lebensjahr) sind von Zuzahlungen befreit (Ausnahme: Fahrkosten)
Den Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen können Sie hier einfach downloaden:
Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen 2024
Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen 2023
Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen 2022
Antrag auf teilweise Befreiung von Zuzahlungen 2021
Haben Sie Interesse, Ihre individuelle Belastungsgrenze vorab zu berechnen? Diese Berechnung hat keine rechtliche Relevanz. Sie soll Ihnen lediglich als Anhaltspunkt dafür dienen, ob eine Erstattung von Zuzahlungen für Sie in Frage kommt.
Zuzahlungsrechner
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden von den Versicherten für die meisten medizinischen Leistungen Zuzahlungen erhoben. Die individuelle Belastungsgrenze liegt bei 2% Ihres jährlichen Bruttoeinkommens im Haushalt. Sind Sie schwerwiegend chronisch krank und in Dauerbehandlung, beträgt sie 1%. Jedoch leisten Sie im laufenden Kalenderjahr Ihre Zuzahlungen nur bis zu Ihrer individuellen Belastungsgrenze. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit, außer bei Fahrkosten und Zahnersatz.
Hier haben Sie die Möglichkeit, Ihre individuelle Belastungsgrenze selbst zu berechnen:
Jetzt individuelle Belastungsgrenze berechnen
Diese Berechnung hat keine rechtliche Relevanz. Sie soll Ihnen lediglich als Anhaltspunkt dafür dienen, ob eine Erstattung von Zuzahlungen für Sie in Frage kommt. Maßgebend für die Erstattung ist die Berechnung durch Ihren Kundenberater.