Krankengeld

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Alle Informationen zum Thema Krankengeld

Bei langwierigen Arbeitsunfähigkeiten lässt Sie die vivida bkk nicht im Stich. Wir übernehmen den Verdienstausfall, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beendet ist.

Anspruch auf Krankengeld haben insbesondere Arbeitnehmer (pflicht- oder freiwillig versichert) und Bezieher von Arbeitslosengeld I. Je nach Wahl des Versicherungsumfangs können auch Selbständige Krankengeld erhalten.

Versicherte, die bei Krankheit in der Regel keinen Einkommensverlust haben, erhalten kein Krankengeld, z.B. Studenten, Praktikanten und mitversicherte Familienangehörige.

Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber unverzüglich über eine Arbeitsunfähigkeit informieren. Das Gleiche gilt für Arbeitslose gegenüber der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter, in dem sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umgehend zusenden.
 

Bitte beachten Sie:

Die Bescheinigung mit Angabe der Diagnose muss innerhalb einer Woche bei der Krankenkasse gemeldet werden, sofern diese nicht über Ihren Arzt elektronisch übermittelt wurde. Über "Meine vivida bkk" oder unserem Kontaktformular können Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung online hochladen – ganz einfach und bequem!

Wenn Sie nähere Informationen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (eAU) wünschen, dann finden Sie diese hier.

Häufige Fragen zum Krankengeld

Wenn Sie länger als sechs Wochen wegen derselben Erkrankung krankgeschrieben sind, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber in der Regel bis zu sechs Wochen Ihr Gehalt weiter. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Krankengeld. Sind Sie danach weiterhin krankgeschrieben, bekommen Sie ab dem Tag (in der Regel ab dem 43. Tag) Krankengeld von uns.

Von dieser Regel gibt es es zwei Ausnahmen:

  • In den ersten vier Wochen einer neuen Beschäftigung ist Ihr Arbeitgeber nicht zur Entgeltfortzahlung bei Krankheit verpflichtet.
  • Sind Sie mehrfach wegen der gleichen Krankheit innerhalb bestimmter Zeiträume arbeitsunfähig, werden diese Zeiten für den Anspruch auf sechs Wochen zusammengerechnet.

In beiden Fällen zahlen wir Ihnen dann früher das Krankengeld.

Grundsätzlich erhalten Sie Krankengeld, so lange Sie arbeitsunfähig sind. Sie können Krankengeld wegen derselben Krankheit allerdings für höchstens eineinhalb Jahre (78 Wochen) innerhalb von drei Jahren bekommen – gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Kommt während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit dazu, verlängert dies nicht die Zahlung von Krankengeld.

Bitte beachten Sie: Auf den Anspruch von 78 Wochen werden auch bestimmte Zeiten angerechnet, für die tatsächlich kein Krankengeld gezahlt wurde. Hierzu gehören insbesondere die Zeiten der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber oder Zeiten einer Rehabilitationsmaßnahme, für die der Rentenversicherungsträger Übergangsgeld zahlt.

Ihr Krankengeld beträgt 70% Ihres letzten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90% Ihres Nettogehalts. Ihr Krankengeld kann kalendertäglich bis zu 116,38 Euro (2023) betragen. Allerdings müssen Sie davon anteilig noch Beträge zur gesetzlichen Sozialversicherung zahlen. (Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung). Die Differenz zum Gesamtbeitrag zahlen wir zusätzlich zum Bruttokrankengeld. Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung fallen grundsätzlich nicht an.

Wenn Sie in den letzten zwölf Monaten vor Beginn Ihrer Arbeitsunfähigkeit Einmalzahlungen, wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten haben, dann werden diese Zahlungen selbstverständlich bei der Krankengeldzahlung berücksichtigt.

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld I wird das Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes gezahlt.

Ihr Arbeitgeber informiert uns darüber, dass Ihre Entgeltfortzahlung endet – ab diesem Zeitpunkt beginnt Ihr Anspruch auf Krankengeld. Ihr Arbeitgeber erhält anschließend eine Verdienstbescheinigung, die er uns ausgefüllt zurücksenden muss. Die Daten, die dort eingetragen werden, benötigen wir, um Ihr Krankengeld zu berechnen.

Zeitgleich erhalten Sie von uns eine "Erklärung zum Krankengeld", auf der Sie Angaben zu sonstigen Einkünften machen, etwa ob Sie Rentenleistungen beziehen. Zuletzt müssen Sie auch die aktuelle Bankverbindung eintragen, damit wir Ihnen das Krankengeld auf das richtige Konto überweisen.

Der behandelnde Arzt stellt auch während des Krankengeldbezugs weiter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus. Das Krankengeld kann immer bis zum Tag der ärztlichen Vorstellung ausgezahlt werden. Auf der Bescheinigung gibt der Arzt auch einen Zeitpunkt an, bis zu dem voraussichtlich weiter Arbeitsunfähigkeit bestehen wird. Eine Auszahlung bis zu diesem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ist leider nicht möglich. Die Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung muss der behandelnde Arzt spätestens am nächsten Werktag nach dem letzten Tag der vorhergehenden Bescheinigung ausstellen. Ansonsten können Lücken im Nachweis der Arbeitsunfähigkeit entstehen, die zu einem Ruhen bzw. Wegfall des Krankengeldes führen können. Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Wurde zuletzt Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag bestätigt, reicht es aus, wenn der Arzt die neue Folgebescheinigung am folgenden Montag ausstellt.

  • Das Krankengeld wird grundsätzlich für die tatsächlichen Kalendertage gezahlt. Besteht ein Anspruch für einen vollen Kalendermonat, wird dieser immer mit 30 Tagen gerechnet.
  • Das Krankengeld kann immer bis zum Tag der ärztlichen Vorstellung ausgezahlt werden. Auf der Bescheinigung gibt der Arzt auch einen Zeitpunkt an, bis zu dem voraussichtlich weiter Arbeitsunfähigkeit bestehen wird. Eine Auszahlung bis zu diesem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ist leider nicht möglich.
  • Die Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung muss der behandelnde Arzt spätestens am nächsten Werktag nach dem letzten Tag der vorhergehenden Bescheinigung ausstellen. Ansonsten können Lücken im Nachweis der Arbeitsunfähigkeit entstehen, die zu einem Ruhen bzw. Wegfall des Krankengeldes führen können. Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Wurde zuletzt Arbeitsunfähigkeit bis zum Freitag bestätigt, reicht es aus, wenn der Arzt die neue Folgebescheinigung am folgenden Montag ausstellt.

Die stufenweise Wiedereingliederung von Beschäftigten, auch Hamburger Modell genannt, hat das Ziel, den Gesundheitszustand des Betroffenen durch Arbeit zu stabilisieren. Wenn Sie als Arbeitnehmer länger als 6 Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind, haben Sie die Möglichkeit auf die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz. Aber auch bei kürzeren Krankheitszeiten ist die Unterstützung Ihres Betriebs sinnvoll. Allerdings gibt es hier einiges zu beachten. Wir unterstützen Sie gerne dabei – rufen Sie uns an!


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