Pflege durch Angehörige
Gemeinsam den Pflegealltag meistern
Gemeinsam den Pflegealltag meistern
Die Pflege eines Angehörigen zu Hause ist eine verantwortungsvolle und oft sehr anspruchsvolle Aufgabe. Als pflegender Angehöriger übernehmen Sie eine zentrale Rolle und leisten einen wichtigen Beitrag zur Lebensqualität Ihres Liebsten. Doch dieser Alltag kann auch belastend und herausfordernd sein.
Es ist wichtig, sich selbst nicht zu vergessen und Unterstützung zu suchen. Wir möchten Ihnen dabei helfen, den Balanceakt zwischen Fürsorge und eigenen Bedürfnissen zu meistern und Sie gleichzeitig in Ihrer eigenen Gesundheit zu stärken.
Eine Pflegeperson ist jemand, der für die Pflege und Betreuung eines anderen Menschen verantwortlich ist. Dies kann sowohl im privaten als auch im professionellen Bereich der Fall sein. Pflegepersonen können in verschiedenen Kontexten auftreten:
Pflegeperson im familiären Umfeld: Dies sind häufig Angehörige, die ihre Familienmitglieder (z. B. Eltern, Partner, Kinder) pflegen, weil diese aufgrund von Alter, Krankheit oder Behinderung auf Unterstützung angewiesen sind. Diese Pflege erfolgt meist zu Hause und umfasst Aufgaben wie Unterstützung bei der Körperpflege, Hilfe beim Ankleiden, bei der Mobilität oder bei der Medikamentengabe.
Professionelle Pflegepersonen: Hierbei handelt es sich um qualifizierte Fachkräfte wie Pflegekräfte, Krankenschwestern, Altenpfleger oder Pflegehelfer, die in Pflegeeinrichtungen oder bei der ambulanten Pflege tätig sind. Sie bieten medizinische und pflegerische Betreuung und kümmern sich um die tägliche Versorgung der Pflegebedürftigen.
In vielen Fällen wird eine Pflegeperson auch als „pflegender Angehöriger“ bezeichnet, wenn die Pflege im familiären Umfeld stattfindet, ohne dass die betreffende Person eine formale Pflegeausbildung hat.
Wichtig: Pflegepersonen haben bestimmte Rechte und Ansprüche, zum Beispiel auf Pflegegeld, Entlastungsangebote sowie Beratung und Unterstützung durch Fachstellen. Diese Ansprüche stehen jedoch den Pflegebedürftigen zu – nicht den Pflegepersonen direkt. Es liegt daher bei den Pflegebedürftigen, ob und wie viel vom Pflegegeld sie an die Pflegeperson weitergeben möchten.
Der Pflegebedürftige erhält sein Pflegegeld bzw. bei Kombinationsleistungen den anteiligen Betrag. Dieses Pflegegeld kann der Pflegebedürftige nutzen, um die Pflegeperson für ihr Engagement zu entlohnen – muss er aber nicht. Er kann das Pflegegeld auch anderweitig verwenden, was jedoch nicht sinnvoll ist. Weiteres hierzu finden Sie unter dem Thema ambulante und stationäre Pflegeleistungen.
Zudem können Entlastungsleistungen, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden, um temporäre Auszeiten zu ermöglichen.
Als pflegender Angehöriger können Sie Unterstützung durch ambulante Pflegedienste in Anspruch nehmen, die Sie in der Pflege entlasten – dies ist im Rahmen der sogenannten Kombinationspflege möglich. Pflegekräfte kommen zu Ihnen nach Hause und übernehmen pflegerische Aufgaben.
Die vivida bkk (Pflegekasse) unterstützt Sie bei der Auswahl und der Kostenübernahme entsprechender Pflegeleistungen. Weiteres hierzu finden Sie unter dem Thema ambulante und stationäre Pflegeleistungen.
Wir bieten Ihnen Schulungen und Beratungsdienste an, um Ihnen das nötige Wissen für die Pflege zu Hause zu vermitteln. Hier lernen Sie, wie Sie die Pflege sicher durchführen und gleichzeitig auf Ihre eigene Gesundheit achten können.
Diese Schulungen sind eine wertvolle Ressource, um mehr über Pflegepraktiken, Rechte und Leistungen zu erfahren. Da Pflege emotional sehr belastend sein kann, bieten wir Ihnen zudem psychosoziale Unterstützung an – beispielsweise durch Beratungsdienste oder Selbsthilfegruppen für pflegende Angehörige. Dort können Sie sich mit anderen austauschen und Hilfe bei der Bewältigung der emotionalen Herausforderungen der Pflege erhalten.
Über unseren Gesundheitspartner curendo steht Ihnen eine große Auswahl an Online-Pflegekursen zur Verfügung, die Sie unterstützen. Die Kosten für diese Angebote übernehmen wir als Pflegekasse.
Informieren Sie sich gern unter Online-Pflegekurse.
Als pflegende Angehörige sind Sie nicht nur für die Pflege verantwortlich, sondern auch in Bezug auf Ihre eigene soziale Absicherung. Wenn Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 bis 5 pflegen, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beitragszahlungen zur Rentenversicherung. In den folgenden Fällen erfolgt eine Beitragszahlung in die Sozialversicherung, auch wenn Sie durch die Pflege nicht voll erwerbstätig sind. Hier finden Sie einen Überblick:
Rentenversicherung:
Die Pflegekasse entrichtet für Sie als Pflegeperson Beiträge zur Rentenversicherung, wenn bei dem Pflegebedürftigen ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt. Sie dürfen dabei nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sein.
Der Medizinische Dienst (MD) beurteilt außerdem, ob die Pflege wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage pro Woche, erfolgt. Pflegen Sie mehrere Pflegebedürftige, werden die Pflegezeiten aller Personen zur Beurteilung der 10-Stunden-Grenze zusammengerechnet.
Bezieher einer Regelaltersrente erhalten keine Beiträge zur Rentenversicherung.
Arbeitslosenversicherung:
Sie haben Anspruch auf Versicherung in der Arbeitslosenversicherung, wenn Sie vor der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung waren oder Arbeitslosengeld bezogen haben. Diese Regelung gilt nur, wenn nicht bereits anderweitig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, z. B. durch eine Teilzeitbeschäftigung, entrichtet werden.
Nach Ende der Pflegetätigkeit können Sie Arbeitslosengeld beantragen und Leistungen erhalten.
Krankenversicherung:
Grundsätzlich sind Sie als pflegender Angehöriger durch die Pflegetätigkeit nicht automatisch krankenversichert. Sie müssen selbst klären, wie es um Ihre Kranken- und Pflegeversicherung steht.
Folgende Konstellationen sind möglich:
Sind Sie über eine Familienversicherung abgesichert, z. B. durch Ihren Ehepartner, bleibt Ihr Kranken- und Pflegeversicherungsschutz während der Pflegezeit bestehen.
Üben Sie eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus, sind Sie damit krankenversichert.
Sind Sie weder über eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit noch über eine Familienversicherung krankenversichert, müssen Sie sich freiwillig krankenversichern. In der Regel zahlen Sie dafür den Mindestbeitrag.
Unter bestimmten Voraussetzungen leistet die Pflegeversicherung auf Antrag einen Zuschuss zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für die Dauer der Pflegezeit (maximal 6 Monate), wenn Ihr Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruht.
Unfallversicherung:
Jede ehrenamtliche Pflegeperson ist unfallversichert. Das heißt: Sie sind bei der Pflege und auf dem Weg zur Pflege bei Unfällen abgesichert.
Bei der Unfallversicherung spielt die wöchentliche Pflegezeit keine Rolle. Auch wenn Sie nur zwei Stunden pro Woche jemanden pflegen, sind Sie bei Unfällen versichert.
Weitere Informationen finden Sie beim Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung.
Pflegende Angehörige in einem Beschäftigungsverhältnis haben pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber erhalten.
Auch bei einem Minijob, also einer geringfügigen Beschäftigung mit einem Einkommen von bis zu 450 Euro pro Monat, besteht Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
Eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung liegt vor, wenn eine akute Pflegesituation beim Pflegebedürftigen eingetreten ist und die pflegerische Versorgung schnellstmöglich organisiert werden muss. Der Arbeitgeber benötigt eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes richtet sich nach dem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt während dieser Zeit. Es werden 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gezahlt, jedoch höchstens 70 Prozent der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gestellt werden.
Sie können Ihren Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ganz einfach online ausfüllen. Geben Sie Ihre Daten ein, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch – und senden Sie den Antrag direkt ab.
Sie können hier Ihre Unterlagen ganz einfach und bequem downloaden und uns dann zusenden:
Viele weitere Unterlagen rund um das Thema Pflege finden Sie in unserem Downloadcenter. Außerdem erhalten Sie umfassende Informationen auf unserer Startseite Pflege.
Rufen Sie direkt unser Team aus erfahrenen und geschulten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter 07720 9727-55601 an – sie helfen Ihnen gerne weiter. Nutzen Sie hierfür auch ganz einfach unser Kontaktformular – wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.
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