Ambulante und stationäre
Pflegeleistungen
Die richtige Pflege für Ihre Bedürfnisse
Die richtige Pflege für Ihre Bedürfnisse
Pflege ist individuell – sie hängt von den persönlichen Bedürfnissen, der Lebenssituation und den gesundheitlichen Anforderungen ab. Ob zu Hause oder in einer Pflegeeinrichtung, die Wahl der richtigen Pflegeform ist entscheidend für das Wohlbefinden und die Lebensqualität der pflegebedürftigen Person. Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die verschiedenen Pflegeleistungen, und wie Sie diese beantragen können, und welche Leistungen die Pflegekasse übernimmt. Wir unterstützen Sie dabei, die für Sie oder Ihre Angehörigen beste Lösung zu finden, damit Pflege nicht nur professionell, sondern auch mit Menschlichkeit und Respekt erfolgt.
Ambulante Pflege bedeutet, dass die Pflegekräfte zu Ihnen nach Hause kommen, um die nötige Unterstützung im Alltag zu bieten – sei es bei der Körperpflege, beim Anziehen oder bei medizinischen Aufgaben. Diese flexible Form der Pflege ermöglicht es Ihnen, weiterhin in gewohnter Umgebung zu bleiben und von vertrauten Menschen umgeben zu sein.
Stationäre Pflege wird erforderlich, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr im ausreichendem Maße gewährleistet werden kann. In einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung wird rund um die Uhr professionelle Betreuung und Versorgung gewährleistet, damit alle gesundheitlichen und pflegerischen Bedürfnisse abgedeckt sind.
Wurde bei Ihnen eine Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2 bis 5 festgestellt, haben Sie die Möglichkeit, sich zu Hause von einem ambulanten Pflegedienst versorgen zu lassen.
Eine Pflegekraft kommt dann zu Ihnen nach Hause und hilft Ihnen beispielsweise bei der Körperpflege, dem An- und Auskleiden oder der Hausarbeit. Die Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst wird auch Pflegesachleistung genannt, weil Sie nicht pauschal Pflegegeld erhalten, sondern die Pflege durch eine Pflegekraft als Sachleistung zur Verfügung gestellt bekommen.
Die Kosten für den ambulanten Pflegedienst übernimmt Ihre Pflegekasse bis zum jeweiligen Höchstbetrag Ihres Pflegegrades. In der Regel wird die Leistung direkt zwischen Pflegekasse und Pflegedienst abgerechnet. Wir zeigen Ihnen in der Übersicht, in welcher Höhe Ihre Pflegekasse die Kosten übernehmen kann:
Pflegegrad | 2025 |
2 | 796 € |
3 | 1.497 € |
4 | 1.859 € |
5 | 2.299 € |
Pflegegeld können Sie als Pflegebedürftiger erhalten, wenn Sie Ihre Pflege zu Hause durch Angehörige, Verwandte und Bekannte selbst sicherstellen. Das monatliche Pflegegeld ist von Ihrem Pflegegrad abhängig und wird von der Pflegekasse auf Ihr Konto überwiesen. Sie können das Geld für sich selbst nutzen, um Ihren pflegenden Angehörigen eine kleine Anerkennung zukommen zu lassen. Pflegegeld kann auch anteilig ausgezahlt werden, wenn Sie nicht den ganzen Monat Anspruch auf eine Leistung haben (zum Beispiel erstmalige Leistungen ab 15.07.). Dann erhalten Sie 1/30 des monatlichen Pflegegeldes für jeden Tag, an dem Sie den Anspruch auf Pflegegeld haben.
Pflegegrad | 2025 |
2 | 347 € |
3 | 599 € |
4 | 800 € |
5 | 990 € |
Das Pflegegeld wird zur Hälfte während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr fortgezahlt.
Bei Pflegebedürftigen, die Pflegegeld erhalten, das heißt von einer Privatperson gepflegt werden, ist ein Beratungseinsatz in dem Pflegegrad 2 bis 3 halbjährlich und von Pflegegrad 4 bis 5 vierteljährlich erforderlich. Bei Vorliegen des Pflegegrades 1 kann der Beratungseinsatz ebenfalls abgerufen werden, ist jedoch nicht verpflichtend.
Wichtige Informationen für Sie:
Grundsätzlich sind Pflegegeldempfänger/innen der Pflegegrade 2 bis 5 verpflichtet, regelmäßig Beratungsbesuche abzurufen. Wenn dies nicht erfolgt, wird das Pflegegeld gekürzt. Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung hat in der häuslichen Umgebung zu erfolgen. Bitte wenden Sie sich hier vertrauensvoll an Ihren Pflegedienst. Unser Tipp für Sie: Damit Sie keine Frist versäumen, vereinbaren Sie am besten gleich am Ende des Beratungsbesuchs den nächsten Termin für das nächste Halb- bzw. Vierteljahr.
Von einer Kombinationsleistung ist die Rede, wenn ein Teil Ihrer Pflege von einem ambulanten Pflegedienst übernommen wird und Sie gleichzeitig von einer Pflegeperson zu Hause gepflegt werden. Zunächst werden die Kosten Ihres Pflegedienstes mit dem zur Verfügung stehenden Betrag aus Ihrem Pflegegrad abgegolten. Ist der Betrag für die Sachleistungen nicht ausgeschöpft, können Sie für die Pflege durch Ihre Pflegeperson noch ein anteiliges Pflegegeld erhalten.
Beispielberechnung:
Herr Müller hat einen Pflegegrad 2. Dort beträgt die Pflegesachleistung 796 € und das Pflegegeld 347 €. Die morgendliche Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung übernimmt der ambulante Pflegedienst. Dieser rechnet direkt mit der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 398 € ab. Dies sind genau 50 % des Betrags der Pflegesachleistung. Am Abend wird Herr Müller von seiner Tochter zu Hause gepflegt. Für diese Pflege durch Angehörige erhält Herr Müller 50 % des Pflegegeldes, also 173,50 €.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 € monatlich. Das Angebot soll zur Entlastung der Pflegepersonen im Alltag dienen und es den Pflegebedürftigen ermöglichen, möglichst lange im häuslichen Umfeld zu bleiben. Angebote zur Unterstützung sind beispielsweise die Betreuung durch ehrenamtliche Helfer oder die Betreuung bei einem ambulanten Pflegedienst mit Nachmittagsprogramm. Der Betrag kann ebenfalls zur Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Leistungen der Kurzzeitpflege oder der Tages- und Nachtpflege verwendet werden.
Hinweis:
Sollten Sie am Ende eines Kalenderjahres die Restbeträge aus dem Budget der zusätzlichen Betreuungs-/Entlastungsleistungen noch nicht verbraucht haben, können diese in das Folgejahr übertragen werden und noch bis zum 30.06. genutzt werden. Beispiel: Ihre Ansprüche aus dem Jahr 2025 können Sie noch bis zum 30.06.2026 nutzen.
Die Tages- und Nachtpflege erfolgt tagsüber oder nachts in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Die Tagespflege kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Ihre häusliche Pflege nicht oder nicht vollumfänglich sichergestellt werden kann. Bei vielen Einrichtungen zur Tagespflege gibt es einen Fahrdienst, der Sie zuhause abholt und auch wieder nach Hause bringt. Eine Tagespflege kann auch zur Entlastung der Angehörigen gut genutzt werden. Die Pflege in der Tagespflege wird von ausgebildeten Pflegekräften durchgeführt. Meistens gibt es zusätzliches Betreuungspersonal, das mit den Besuchern Spiele spielt, Gymnastik macht oder Lieder singt.
Die Nachtpflege kommt dann in Frage, wenn eine Betreuung über Nacht erforderlich wird. Zum Beispiel bei Pflegebedürftigen mit dementiellen Erkrankungen. Durch die Nachtpflege werden die Angehörigen entlastet und der Pflegebedürftige ausreichend versorgt.
Bei der Tagespflege richten sich die Erstattungsbeträge nach Ihrem Pflegegrad:
Pflegegrad | 2025 |
2 | 721 € |
3 | 1.357 € |
4 | 1.685 € |
5 | 2.085 € |
Zusätzlich kann der monatliche Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € eingesetzt werden.
Die Tages- und Nachtpflege können Sie zeitlich unbegrenzt neben Ihrer Pflegesachleistung oder Ihrem Pflegegeld in Anspruch nehmen. Sie haben hier keine Begrenzung der Anspruchsdauer wie bei der Verhinderungspflege.
Senioren oder Pflege-Wohngemeinschaften als neue Wohnformen bieten die Möglichkeit, in ähnlichen Situationen zusammenzuleben und sich gegenseitig zu unterstützen. Für die Gründung einer Wohngruppe gibt es einen Zuschlag in Höhe von 2.613 € pro Person, beziehungsweise maximal 10.452 € pro Wohngruppe.
Sie haben als Pflegebedürftiger natürlich die Möglichkeit, sich in eine bestehende, ambulant betreute Wohngruppe zu integrieren. Sie können dann unabhängig von Ihrem Pflegegrad einen Wohngruppenzuschlag in Höhe von 224 € pro Monat erhalten. Mit diesem Betrag wird innerhalb der Wohngruppe eine Person finanziert, welche die Organisation, Betreuung oder hauswirtschaftliche Tätigkeiten übernimmt. Über die Voraussetzungen informieren wir Sie gerne!
Pflegehilfsmittel sind dazu da, Pflegebedürftige in ihrem Alltag zu unterstützen und das Leben zu erleichtern. Typische Pflegehilfsmittel sind zum Beispiel ein Hausnotruf oder ein Pflegebett.
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel:
Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel sind zum Beispiel Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe, die nur einmal verwendet werden dürfen. Für diese Hilfsmittel erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe von maximal 42 € pro Monat.
Technische Hilfsmittel:
Technische Hilfsmittel, wie zum Beispiel ein Pflege-Rollstuhl, werden in der Regel vollständig von der Pflegekasse übernommen. Sie erhalten diese Hilfsmittel als Leihgabe. Für Pflegehilfsmittel, die nicht ausgeliehen werden können, ist eine Zuzahlung erforderlich. Diese beträgt 10 %, jedoch maximal 25 € je Hilfsmittel.
Unter wohnumfeldverbessernden Maßnahmen versteht man alle Veränderungen im Haushalt bzw. in der Wohnung, die Ihnen helfen, selbstständiger zu leben oder die Pflege erleichtern. Müssen Sie Ihre Wohnung umbauen, um weiterhin zu Hause leben zu können, kann die Pflegekasse Sie dabei finanziell unterstützen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 erhalten für Umbaumaßnahmen bis zu 4.180 € je Maßnahme. Ein Umbau kann auch im Haushalt der Pflegeperson erfolgen, wenn dies der auf Dauer angelegte Lebensmittelpunkt der pflegebedürftigen Person ist. In ambulant betreuten Wohngruppen beträgt die maximale Unterstützung bis zu 16.720 €.
Um einen Zuschuss zu erhalten, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
Der Umbau hilft, ein selbstständigeres Leben zu führen.
Der Umbau erleichtert die Pflege oder macht sie überhaupt erst möglich.
Eine Überforderung der Pflegeperson kann durch den Umbau verhindert werden.
Wichtig:
Sie planen einen Umbau bzw. wohnumfeldverbessernde Maßnahmen? Bitte stellen Sie vor Beginn der Maßnahme einen Antrag bei der Pflegekasse. Der Medizinische Dienst (MD) prüft in der Regel auf Basis der Aktenlage, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen. Erkenntnisse hierzu können auch im Rahmen einer früheren Begutachtung vor Ort gewonnen worden sein.
Reichen Sie bitte einen Kostenvoranschlag für die geplante Maßnahme bei der Pflegekasse ein. Über die tatsächliche Höhe des Zuschusses informieren wir Sie schriftlich.
Der Gedanke an ein Pflegeheim löst bei vielen Menschen Unsicherheit aus. Ein Pflegeheim kann jedoch sowohl für den Pflegebedürftigen als auch für die Angehörigen eine gute Lösung sein. Dort sind Sie rund um die Uhr versorgt und müssen sich um nichts mehr kümmern. Ihre Angehörigen werden dadurch entlastet.
Wichtig ist, dass Sie sich bei der Pflegeheim-Auswahl Zeit lassen und ein Pflegeheim suchen, das zu Ihnen passt und in dem Sie sich wohlfühlen. In vielen Heimen können Sie auch lieb gewonnene Möbel oder Erinnerungsstücke mitbringen. Nutzen Sie für Ihre Suche ganz einfach und bequem den PflegeFinder.
Für die Betreuung im Pflegeheim erhalten Sie je nach Pflegegrad unterschiedliche Unterstützung:
Pflegegrad | 2025 |
1 | 131 € |
2 | 805 € |
3 | 1.319 € |
4 | 1.855 € |
5 | 2.096 € |
Zusätzlich zu diesen Leistungen erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen Leistungszuschlag zu Ihrem Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung.
Aktuell erhalten Sie folgende Zuschläge:
Die Abrechnung des Zuschlags erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse. Der Pflegebedürftige erhält dann von der Pflegeeinrichtung die Rechnung über den noch verbleibenden Eigenanteil.
Die Kurzzeitpflege ist eine zeitlich begrenzte Pflege in einem Pflegeheim. Sie kommt dann infrage, wenn Ihre Angehörigen verhindert sind und die Pflege zu Hause nicht sichergestellt werden kann oder sich Ihr Gesundheitszustand plötzlich verschlechtert. Viele nutzen die Kurzzeitpflege auch als Übergangszeit nach einem Krankenhausaufenthalt, wenn zu Hause noch nicht alles geregelt ist, beispielsweise ein Umbau noch andauert oder ähnliches.
Für die Kurzzeitpflege erhalten Sie seit dem 01.07.2025 einen Betrag in Höhe von bis zu 3.539 € pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht für maximal 8 Wochen je Kalenderjahr. Bei Pflegegrad 1 haben Sie einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Höhe von 131 €. Zusätzlich können Sie bei Pflegegrad 1 einen Antrag auf Kurzzeitpflege im Rahmen der Krankenversicherung stellen. Sprechen Sie uns dazu gerne an.
Sie können Ihren Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ganz einfach online ausfüllen. Geben Sie Ihre Daten ein, laden Sie die erforderlichen Unterlagen hoch – und senden Sie den Antrag direkt ab.
Viele weitere Unterlagen rund um das Thema Pflege finden Sie in unserem Downloadcenter. Außerdem erhalten Sie umfassende Informationen auf unserer Startseite Pflege.
Rufen Sie direkt unser Team aus erfahrenen und geschulten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter 07720 9727-55601 an – sie helfen Ihnen gerne weiter. Nutzen Sie hierfür auch ganz einfach unser Kontaktformular – wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.
Unser Team aus erfahrenen Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen steht Ihnen mit Empathie, Professionalität und Engagement zur Verfügung. Ob Sie auf der Suche nach Unterstützung für sich selbst oder einen Angehörigen sind – wir bieten Ihnen eine Vielzahl von Dienstleistungen, die Ihre Lebensqualität steigern und Ihre Bedürfnisse erfüllen.
Verhinderungspflege bietet Ihnen die Möglichkeit, sich eine Auszeit zu nehmen, während die Betreuung Ihrer Angehörigen in guten Händen ist. Ob durch Krankheit, Urlaub oder andere Verpflichtungen – qualifizierte Fachkräfte stehen bereit, um die Pflege nahtlos zu übernehmen. Erfahren Sie mehr über dieses Angebot und wie wir Sie unterstützen können!