Eine Krankenschwester im blauen Kittel schiebt einen älteren Mann im Rollstuhl einen Flur mit großen Fenstern entlang. Die Szene wirkt hell und luftig, das Sonnenlicht fällt durch das Glas.

Pflegeversicherung

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Aktuelles, Beiträge, PV, Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung dient zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden.

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung hat sich zum 01. 01.2025 um 0,2 % erhöht. Der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder bleibt bei 0,6 %.

Kinderreiche Familien werden je nach Anzahl der Kinder – durch einen Staffelbeitrag entlastet. Das bedeutet konkret, dass Sie ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren pro Kind 0,25 % weniger Beitrag zahlen. Der Kinderzuschlag beziehungsweise -abschlag wirkt sich nur auf den Versichertenanteil aus. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,80 %.

Übersicht:

Mitglieder ohne Kind

4,2 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,4 %)

Mitglieder mit 1 Kind

3,6 % (lebenslang; AN-Anteil: 1,8 %)

Mitglieder mit 2 Kindern

3,35 % (AN-Anteil: 1,55 %)

Mitglieder mit 3 Kindern

3,1 % (AN-Anteil: 1,30 %)

Mitglieder mit 4 Kindern

2,85 % (AN-Anteil: 1,05 %)

Mitglieder mit mehr als 4 Kindern

2,60 % (AN-Anteil: 0,80 %)

 


Ihre individuelle Situation steht im Mittelpunkt – Elterneigenschaft mitteilen


Um Ihren persönlichen Beitragssatz richtig erheben zu können, müssen Sie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der sogenannten "beitragsabführenden Stelle" (in den meisten Fällen der Arbeitgeber) mitteilen. Bitte warten Sie ab, bis sich Ihr Arbeitgeber beziehungsweise die für Sie zuständige "beitragsabführende Stelle" meldet. Solange müssen Sie selbst nicht aktiv werden.

Weitere Informationen zur Pflegereform finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.

Häufige Fragen zum Beitragsrecht 

Nein. Neben dem Alter ist auch das Verwandtschaftsverhältnis relevant. Es zählen leibliche Kinder sowie Stief- und Adoptivkinder. Enkel- und Pflegekinder können nur unter gewissen Umständen berücksichtigt werden.

Erbringen Sie den Nachweis innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt Ihres Kindes, gilt dieser mit Beginn des Monats der Geburt. Ansonsten ab dem Beginn des Folgemonats, in dem Sie den Nachweis erbringen.

Ja, denn ein zentrales bundesweites digitales Verfahren ist leider noch nicht etabliert, für die Zukunft aber geplant. Solange es diese übergreifende Datenstelle nicht gibt, ist die Kinderzahl jeweils von beiden Elternteilen an die jeweilige beitragsabführende Stelle zu melden.

Ja. Auch bei Entgeltersatzleistungen, wie z. B. (Kinder-)Krankengeld, wirken sich Ihre berücksichtigungsfähigen Kinder reduzierend auf Ihren Beitrag aus. Allerdings wird es auch hier zu einer nachträglichen Erstattung der überzahlten Beiträge kommen.

Leider nein. Die Regelung sieht vor, Eltern nur in der Zeit der aktiven Kindererziehung zu entlasten. Allerdings werden Eltern nie den Kinderlosenzuschlag zahlen, unabhängig vom Alter des Kindes/der Kinder.

Ja. Auch vor dem 25. Lebensjahr verstorbene Kinder werden berücksichtigt. 

Ja und Nein. Ab dem 01.07.2025 tritt der elektronische Datenaustausch zur Ermittlung der Elterneigenschaft in Kraft. Der neue Arbeitgeber, das Arbeitsamt oder der Rentenversicherungsträger fragt eigenständig nach, wie viele berücksichtigungsfähige Kinder Sie haben.
Leben in Ihrem Haushalt aber noch Stief- oder Pflegekinder, werden diese nicht automatisch vom elektronischen Datenaustausch erfasst. In diesen Fällen weisen Sie Elterneigenschaft bitte separat nach.

Ja. Arbeitgeber können bis zum 30.06.2025 darauf verzichten, die Beitragsabschläge für Kinder ihrer Beschäftigten zu berücksichtigen. Nach diesem Datum tritt das verpflichtende digitale Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft in Kraft.

Wann entsteht ein Verzinsungsanspruch?

Wenn Arbeitgeber auf das digitale Verfahren gewartet haben und bis dahin keine Abschläge für Kinder berücksichtigt haben, entsteht in der Regel ein Anspruch auf Verzinsung für zu viel gezahlte Beiträge.

Beschäftigte haben in diesen Fällen einen rückwirkenden Anspruch auf die zu viel gezahlten Beiträge sowie die darauf entfallenden Zinsen. Ein Antrag auf Verzinsung ist nicht erforderlich – der Arbeitgeber ist verpflichtet, dies aktiv umzusetzen.

Der Erstattungsanspruch wird ab dem Monat nach der Beitragszahlung (also frühestens ab dem 01.08.2023) und bis zum Monat vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr verzinst.

Wie wird die Verzinsung behandelt?

Die Zinsen werden wie die Erstattungsansprüche auf den Pflegeversicherungsbeitrag behandelt und vom Arbeitgeber auf dem Beitragsnachweis abgezogen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber keine zusätzliche finanzielle Belastung trägt, da die Zinsen zulasten der Pflegekasse gehen.

Die Erstattungsansprüche sowie die darauf entfallenden Zinsen müssen vom Arbeitgeber oder von der Krankenkasse (bei Selbstzahlern) an die Beschäftigten ausgezahlt oder mit künftigen Beitragsansprüchen verrechnet werden – hierfür ist keine Zustimmung der Beschäftigten erforderlich.

Digitales Übermittlungsverfahren ab Juli 2025

Ab dem 01.07.2025 werden Arbeitgeber durch das neue digitale Verfahren zur Elterneigenschaft informiert. Wenn zwei oder mehr Kinder angegeben werden, muss der Arbeitgeber die Verzinsung des Erstattungsanspruchs vornehmen. In diesem Fall wird nur der Anteil verzinst, der auf die nicht berücksichtigten Beitragsabschläge entfällt – der Anteil, der auf den Beitragszuschlag für Kinderlose entfällt, ist von der Verzinsung ausgeschlossen.

Wann entfällt der Verzinsungsanspruch?

Erstattungen von zu viel gezahlten Beiträgen im Übergangszeitraum bis zum 30.06.2025 unterliegen keiner Verzinsung. Dies gilt beispielsweise, wenn es aufgrund von Verzögerungen bei der Anpassung der IT-Systeme oder anderen administrativen Hürden zu einer verspäteten Berücksichtigung der Beitragsabschläge kommt.

Zinsansprüche entstehen auch nicht für Erstattungszeiträume nach dem 01.07.2025 – sondern nur bis zum Ende des Übergangszeitraums am 30.06.2025.

Im vereinfachten Nachweisverfahren wird bereits eine Differenzierung der Beiträge je nach Kinderanzahl vorgenommen. Falls es im Übergangszeitraum dennoch zu Erstattungsfällen kommt, etwa durch eine verspätete Mitteilung der Kinderzahl an den Arbeitgeber, wird keine Verzinsung vorgenommen.

Erstattungsansprüche, die sich lediglich durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben, sind nicht zu verzinsen. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen ein Arbeitgeber im Zuge des digitalen Verfahrens erfährt, dass ein Mitglied, für das bisher der Zuschlag für Kinderlose gezahlt wurde, nun Anspruch auf Beitragsabschläge aufgrund eines Kindes hat.

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