Die Pflegeversicherung dient zur Absicherung des Risikos, pflegebedürftig zu werden.
Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung hat sich zum 01. 01.2025 um 0,2 % erhöht. Der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder bleibt bei 0,6 %.
Kinderreiche Familien werden je nach Anzahl der Kinder – durch einen Staffelbeitrag entlastet. Das bedeutet konkret, dass Sie ab dem 2. bis zum 5. Kind unter 25 Jahren pro Kind 0,25 % weniger Beitrag zahlen. Der Kinderzuschlag beziehungsweise -abschlag wirkt sich nur auf den Versichertenanteil aus. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,80 %.
Übersicht:
Mitglieder ohne Kind | 4,2 % (Arbeitnehmer-Anteil: 2,4 %) |
Mitglieder mit 1 Kind | 3,6 % (lebenslang; AN-Anteil: 1,8 %) |
Mitglieder mit 2 Kindern | 3,35 % (AN-Anteil: 1,55 %) |
Mitglieder mit 3 Kindern | 3,1 % (AN-Anteil: 1,30 %) |
Mitglieder mit 4 Kindern | 2,85 % (AN-Anteil: 1,05 %) |
Mitglieder mit mehr als 4 Kindern | 2,60 % (AN-Anteil: 0,80 %) |
Ihre individuelle Situation steht im Mittelpunkt – Elterneigenschaft mitteilen
Um Ihren persönlichen Beitragssatz richtig erheben zu können, müssen Sie die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gegenüber der sogenannten "beitragsabführenden Stelle" (in den meisten Fällen der Arbeitgeber) mitteilen. Bitte warten Sie ab, bis sich Ihr Arbeitgeber beziehungsweise die für Sie zuständige "beitragsabführende Stelle" meldet. Solange müssen Sie selbst nicht aktiv werden.
Weitere Informationen zur Pflegereform finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit.
Ja und Nein. Ab dem 01.07.2025 tritt der elektronische Datenaustausch zur Ermittlung der Elterneigenschaft in Kraft. Der neue Arbeitgeber, das Arbeitsamt oder der Rentenversicherungsträger fragt eigenständig nach, wie viele berücksichtigungsfähige Kinder Sie haben.
Leben in Ihrem Haushalt aber noch Stief- oder Pflegekinder, werden diese nicht automatisch vom elektronischen Datenaustausch erfasst. In diesen Fällen weisen Sie Elterneigenschaft bitte separat nach.
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