Wer kann sich freiwillig versichern?
Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze:
D.h. Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt mindestens 66.600,00 € (Versicherungspflichtgrenze 2023) liegt. Darüber hinaus steht die freiwillige Krankenversicherung auch Personengruppen offen, die die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung nicht erfüllen, wie zum Beispiel Selbstständige, Beamte, Studenten und Rentner.
Weitere Personengruppen
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Personen, die durch die Aufnahme einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung einen sogenannten Gründungszuschuss erhalten.
Wie lange wird der Gründungszuschuss bezahlt?
Der Gründungszuschuss wird für 6 Monate bewilligt, Im Anschluss können Sie die Förderung unter bestimmten Voraussetzungen um weitere 9 Monate verlängern. Hierzu haben wir Ihnen einige nützliche Links zusammengestellt:
Nützliche Links
www.existenzgruender-netzwerk.de
www.foerderland.de
www.gruenderleitfaden.de
www.gruenderinnenagentur.de
www.arbeitsagentur.de
www.existenzgruender.de
Wie berechnet sich der Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung?
Der Beitrag zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung berechnet sich aus sämtlichen Einnahmen, die Ihnen zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Diese sind u.a.
- Gewinne aus selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit
- Bruttogehalt (z.B. sozialversicherungsfreie GmbH – Gesellschafter/Geschäftsführer oder Nebenbeschäftigung/en)
- Miet-/Pachteinnahmen
- Einnahmen aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Wie werden die Beiträge berechnet?
Die Beitragsberechnung für Selbstständige hat sich ab 01.01.2018 grundlegend geändert. Die Beiträge werden zunächst für das laufende Kalenderjahr vorläufig erhoben. Sobald der Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend endgültig festgesetzt.
Beiträge für Fach-, Berufsfach- und Meisterschüler
Fach-, Berufsfach- und Meisterschüler zahlen wie pflichtversicherte Studenten einen ermäßigten Beitrag von 94,36 € in der Krankenversicherung und 27,61 € bzw. 32,48 € (Kinderlose) in der Pflegeversicherung, wenn sie durch den Besuch der Fachschule einen berufsbildenden Abschluss erlangen. Dieser Beitrag berechnet sich aus dem BAföG-Bedarfssatz und einem Beitragssatz von 11,62 % in der Krankenversicherung und einem Beitragssatz von 3,40 % oder 4,00 % (Kinderlose) in der Pflegeversicherung.
Unterstützung für den Besuch von Fachschulen gibt es wahlweise nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG).
Bezieher von BAföG-Leistungen erhalten vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung ggf. einen monatlichen Zuschuss zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag. Die dafür erforderliche Bescheinigung erhalten Sie auch bei der vivida bkk. Nutzen Sie für die Anforderung einer Bescheinigung für das BAföG-Amt unser Mailformular.
Wie bin ich als Student versichert? Wie hoch sind die Beiträge? Welche Leistungen erhalte ich? Wir machen es Ihnen leicht: Sie konzentrieren sich darauf, Meilensteine für Ihre berufliche Zukunft zu setzen, und wir sorgen dafür, dass Sie bei guter Gesundheit bleiben. Und wenn Sie doch mal Fragen haben, sind wir schnell und unbürokratisch für Sie da.
Ihr erfahrener Partner im Ruhestand
Wir bieten Ihnen auch im Ruhestand, während der Altersteilzeit und als Rentner alle Vorteile einer modernen gesetzlichen Krankenversicherung. Sie kommen als Rentner in den Genuss aller Stärken der vivida bkk, denn wir wollen, dass Sie auch diesen Lebensabschnitt gesund (er)leben. Lassen Sie sich in unser Rubrik Leistungen für Senioren von uns umfassend informieren, was Sie selbst Gutes für sich tun können und wie wir Sie dabei unterstützen. Für die Versicherung von Rentnern und Rentenantragstellern gilt eine Reihe von Besonderheiten. Nicht jeder Rentenantrag oder spätere Rentenbezug führt zu einer Pflichtversicherung.
Die vivida bkk bietet Personen, die sonst nicht versichert wären, eine freiwillige Versicherung an.
Nachfolgend haben wir Ihnen beispielhaft einige Personenkreise aufgeführt, die bei der vivida bkk als "sonstige freiwillig Versicherte" bezeichnet werden:
- Personen, die z. B. nur Miet- und Pachteinnahmen haben
- Beamte
- Kinder, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben
- Ehe- oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), die keinen Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung haben
- Schwerbehinderte Erwerbslose, ohne anderweitigen Versicherungsschutz
- Die Beiträge in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung richten sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Um die Beitragshöhe berechnen zu können, ist deshalb die Vorlage von Einkommensnachweisen notwendig.
Bei einem monatlichen Einkommen (2023) unter 1.131,67 € beträgt der Mindestbeitrag in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 174,27 € und in der Pflegeversicherung 38,48 € (Kinderlose 45,27 €)
Liegt das monatliche Einkommen (2023) über 4.987,50 € beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld höchstens 768,08 € und 169,58 € (Kinderlose 199,50 €) in der Pflegeversicherung.
Beitragseinstufung für freiwillig Versicherte seit dem 01.01.2018
Die Berechnung der Beiträge für freiwillig Versicherte wie zum Beispiel Selbständige oder sonstige Selbstzahler hat sich seit dem 01.01.2018 grundlegend geändert.
Ihre Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden zunächst für das laufende Kalenderjahr vorläufig erhoben.
Sobald Ihr Einkommensteuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, werden Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend endgültig festgesetzt.
Dies gilt auch, wenn Sie pflichtversichert sind und neben einer gesetzlichen Rente oder einem Versorgungsbezug Einkünfte aus einer nebenberuflichenselbstständigen Tätigkeit erzielen.
Endgültige Beitragsfestsetzung
Ab dem 01.01.2018 werden gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend geprüft, ob sie der tatsächlichen Einkommenssituation im betreffenden Kalenderjahr entsprechen.
Die Grundlage hierfür ist Ihr Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr.
Ergeben sich für Sie hierdurch niedrigere Beiträge als vorläufig gezahlt, werden Ihnen die zu viel gezahlten Beiträge natürlich erstattet. Ergeben sich höhere Beiträge, ist die Differenz nachzuzahlen.
Wie lange können die Beiträge rückwirkend korrigiert werden?
Sie haben bis zu 3 Jahre Zeit, Ihren Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr bei uns einzureichen.
Beispiel: Ihr Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2020 muss uns bis zum 31.12.2023 vorliegen. Erhalten wir keinen Einkommensteuerbescheid innerhalb dieser Frist, werden die Beiträge endgültig aus der jeweils geltenden monatlichen Bemessungsgrenze berechnet:
2020: | 4.687,50 € monatlich |
2021: | 4.837,50 € monatlich |
2022: | 4.837,50 € monatlich |
2023: | 4.987,50 € monatlich |
Nach Ablauf des 3-Jahres-Zeitraums ist keine rückwirkende Beitragsherabsetzung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mehr möglich. Die Beitragseinstufung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze darf dann leider nicht mehr korrigiert werden.
Ausnahmen: Unter den folgenden Voraussetzungen dürfen wir Ihre Einstufung auch nach der Frist korrigieren:
- Ihr Steuerbescheid wurde erstellt und Sie haben Einspruch dagegen eingereicht? Bitte legen Sie uns dennoch den Einkommensteuerbescheid und die Eingangsbestätigung des Finanzamts über den Einspruch vor.
- Sie haben eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragt? Bitte legen Sie uns den Nachweis der Verlängerung der Abgabefrist vom Finanzamt vor. Eine Erklärung Ihres Steuerberaters reicht leider nicht aus.
- Sie haben Ihre Einkommensteuererklärung bereits beim Finanzamt eingereicht und von dort noch keinen Bescheid erhalten? Bitte reichen Sie eine Bescheinigung Ihres Finanzamts ein, dass Ihre Einkommensteuererklärung dort eingegangen, aber noch in Bearbeitung ist.
- Sie sind nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet? Bitte reichen Sie uns den Nachweis der Nichtveranlagung vom Finanzamt ein.
Was passiert, wenn Ihre aktuellen Einkünfte erheblich von der neuen Einstufung abweichen?
Kommt es zu unerwarteten und plötzlichen Einkommensrückgängen, können die Beiträge an diese Situation angepasst werden.
Sie haben einen Gewinneinbruch von mindestens 25%?
Bitte weisen Sie diesen mit der Vorlage Ihres Vorauszahlungsbescheids und der BWA oder anderen geeigneten Unterlagen nach. Die neue Einstufung erfolgt dann ab dem Monat nach der Einreichung. Diese wird unter Vorbehalt vorgenommen und erst mit Einreichung des Steuerbescheids für das jeweilige Jahr endgültig festgesetzt.
Unser Tipp:
Schicken Sie uns Ihren neuen Einkommensteuerbescheid, sobald er Ihnen vorliegt. Wir können die hier festgestellten Einkünfte dann sofort bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigen.
Ihren Einkommensteuerbescheid benötigen wir immer vollständig von der ersten bis zur letzten Seite inklusive aller Erläuterungen.