Ein Mann in hellblauem Hemd und Shorts, mit Kopfhörern, hockt im Freien und hält eine Wasserflasche in der Hand. Er wirkt nachdenklich und blickt in die Ferne. Im Hintergrund ist üppiges grünes Laub im hellen Sonnenlicht zu sehen.

Sonstige Versicherte als Selbstzahler

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Die vivida bkk bietet Personen, die sonst nicht versichert wären, eine freiwillige Versicherung an.

Nachfolgend haben wir Ihnen beispielhaft einige Personenkreise aufgeführt, die bei der vivida bkk als "sonstige freiwillig Versicherte" bezeichnet werden:

  • Personen, die zum Beispiel nur Miet- und Pachteinnahmen haben
  • Beamte
  • Kinder, die keinen Anspruch auf Familienversicherung haben
  • Ehe- oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG), die keinen Anspruch auf eine kostenfreie Familienversicherung haben
  • Schwerbehinderte Erwerbslose, ohne anderweitigen Versicherungsschutz

Häufige Fragen - schnell beantwortet 

Ihre freiwillige Versicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem Ausscheiden aus der letzten gesetzlichen Krankenversicherung.

Sie endet mit:

  • Beginn einer Pflichtversicherung,
  • Beginn einer Familienversicherung,
  • dem Wirksamwerden der Kündigung bei einem Kassenwechsel,
  • dem Tod.
  • Antrag zur freiwilligen Versicherung
  • Aktuelle Einkommensnachweise
  • Aktueller Einkommensteuerbescheid, wenn vorhanden
  • Die Beiträge in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung richten sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Um die Beitragshöhe berechnen zu können, ist deshalb die Vorlage von Einkommensnachweisen notwendig.
  • Bei einem monatlichen Einkommen unter 1.248,33 Euro beträgt der Mindestbeitrag in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld 222,08 Euro und in der Pflegeversicherung mit einem Kind* 44,94 Euro (kinderlose 52,43 Euro)
  • Liegt das monatliche Einkommen über 5.512,50 Euro beträgt der Beitrag in der Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld höchstens 980,67 Euro und in der Pflegeversicherung mit einem Kind* 198,45 Euro (kinderlose 231,53 Euro).  

* Für jedes weitere Kind wird längstens bis zum 25. Geburtstag des Kindes ein Abschlag von 0,25 Prozent pro Kind angerechnet.

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit werden die Beiträge auf Basis der Einkünfte des aktuellen Einkommensteuerbescheides zunächst vorläufig berechnet. Sobald die tatsächlichen Einkünfte des betreffenden Kalenderjahres über den Einkommensteuerbescheid festgestellt wurden, wird der Beitrag rückwirkend korrigiert und endgültig festgesetzt.

Der Steuerbescheid muss uns innerhalb von 3 Jahren vorgelegt werden. Nach Ablauf der Frist werden die Beiträge endgültig aus der jeweils geltenden monatlichen Bemessungsgrenze berechnet – weitere Informationen hierzu erhalten Sie hier.

Die Beiträge sind bis zum 15. des Folgemonats fällig (Beispiel: Ihr Beitrag für Januar muss bis zum 15. Februar gezahlt sein). Für die Zahlung der Beiträge empfehlen wir Ihnen daher einen Abbuchungsauftrag zu erteilen. Die Beiträge können auch per Überweisung oder per Dauerauftrag gezahlt werden.

In bestimmten Lebenssituationen ist eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht möglich – etwa bei einem Wechsel in die private Krankenversicherung. Diese Entscheidung sollten Sie gut überdenken: Sie ist in der Regel endgültig und nicht widerrufbar. Ein späterer Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist dann meist nicht mehr möglich.

 

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen infrage. Dazu zählen zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer,
    deren Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag, aber durch deren Anhebung wieder versicherungspflichtig werden.
  • Studierende,
    die anderweitig im Krankheitsfall abgesichert sind – etwa über eine private Krankenversicherung.
  •  Rentner,
    die durch den Rentenbezug versicherungspflichtig würden, aber lieber privat versichert bleiben möchten.
  •  Bezieher von Arbeitslosengeld,
    sofern sie in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren.
  •  Teilzeitbeschäftigte,
    etwa in Elternzeit oder Pflegezeit, die bereits seit mindestens fünf Jahren versicherungsfrei sind.
  •  Praktikanten,
    ohne Arbeitsentgelt oder in einer Ausbildung des Zweiten Bildungswegs.
  •  Menschen mit Behinderung,
    die z. B. in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind.

Kann ich online einen Antrag stellen? 

Ja, Sie können Ihren Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ganz bequem online bei uns einreichen. Einfach Online-Antrag mit Ihren persönlichen Angaben vollständig ausfüllen, notwendige Unterlagen hochladen und absenden! Wir bearbeiten Ihren Antrag dann zeitnah.

Zum Online-Antrag 

Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können Sie auch gerne über unser Kontaktformular anfordern.

Was ist sonst noch zu beachten?

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden. Die Befreiung gilt ab Antragstellung – oder rückwirkend, wenn noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Die Befreiung ist endgültig – ein späterer Widerruf ist nicht möglich.

Person tippt auf einem Laptop, über dessen Tastatur eine Anzeige digitaler Ordner und Dokumente schwebt, die auf Datenverwaltung oder -organisation hindeutet. Die Szene ist schwach beleuchtet, wodurch die virtuelle Schnittstelle hervorgehoben wird.

Downloadcenter

Unser Downloadcenter bietet Ihnen eine einfache und schnelle Möglichkeit, wichtige Formulare, Anträge und Infoblätter rund um das Thema Versicherung & Beiträge herunterzuladen. Hier finden Sie an einem zentralen Ort eine breite Auswahl an Dokumenten, die Ihnen helfen, Ihre Leistungen schnell zu beantragen. 

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Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie direkt von uns beraten werden? Nutzen Sie hierfür ganz einfach unser Kontaktformular – wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung. 

Herzlich willkommen bei der vivida bkk!
Ich bin Vivi und freue mich, Ihnen zu helfen.