Wer in Rente geht, ist meist wie im bisherigen Berufsleben kranken- und pflegeversichert. Bis auf das Krankengeld werden auch alle gewohnten Leistungen gezahlt. Der Versicherungsschutz kann aufgrund einer Pflichtversicherung (KVdR) oder freiwilligen Mitgliedschaft bei der vivida bkk bestehen. Wer sich wie versichern kann, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und wie hoch die zukünftigen Krankenkassenbeiträge sind erfahren Sie hier:
Für die Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen:
- Wer berufstätig war, muss in der zweiten Hälfte der Erwerbszeit mindestens zu 90 % gesetzlich versichert gewesen sein, egal ob als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied.
- Anrechenbar sind auch Zeiten der Familienversicherung.
- Als Vorversicherungszeit wird darüber hinaus für jedes Kind/Pflegekind des Rentners eine Zeit von 3 Jahren angerechnet.
- Bei Adoptiv- und Stiefkindern knüpft der Gesetzgeber die Berücksichtigung an spezielle Bedingungen.
Sollten Sie die Vorversicherungszeiten nicht erfüllen, können Sie sich gerne als freiwilliges Mitglied weiter bei der vivida bkk versichern. Alles Weitere dazu erfahren Sie hier. Rufen Sie uns an – wir beraten Sie gerne!
Wer sich wegen Bezuges einer gesetzlichen Rente eigentlich in der Krankenversicherung der Rentner versichern müsste, darf sich unter bestimmten Voraussetzungen von dieser Pflicht befreien lassen. Dies gilt beispielsweise für privat Krankenversicherte. Sie können ihre private Krankenversicherung bei Rentenbezug weiterführen. Sie müssen allerdings innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei uns einen Antrag auf Befreiung stellen.
Wichtig zu wissen: Eine Befreiung sollte gut überlegt sein. Die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel dauerhafter Natur. Das heißt, eine Rückkehr in die Krankenversicherung als Rentner ist dann kaum mehr möglich.
Kann ich online einen Antrag stellen?
Ja, Sie können Ihren Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ganz bequem online bei uns einreichen. Einfach Online-Antrag mit Ihren persönlichen Angaben vollständig ausfüllen, notwendige Unterlagen hochladen und absenden! Wir bearbeiten Ihren Antrag dann zeitnah.
Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können Sie auch gerne über unser Kontaktformular anfordern.
Als Rentenantragsteller
Bei der Bemessung der Beiträge ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers zu berücksichtigen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen unter anderem folgende Einkunftsarten:
- Versorgungsbezüge
- Arbeitseinkommen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen
- Unfallrenten
- Ausländische Renten
Bei der Beitragsberechnung gilt das vom Gesetzgeber vorgegebene monatliche Mindesteinkommen in Höhe von 1.248,33 €, auch wenn die tatsächlichen Einkünfte geringer sind.
Es werden keine Beiträge berechnet, wenn
- die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt werden,
- Sie eine Witwen- bzw. Witwerrente beantragt haben und Ihr verstorbener Ehepartner bereits aufgrund seines Rentenbezugs in der KVdR versichert war. Sofern Versorgungsbezüge oder Einkünfte aus (nebenberuflicher) selbständiger Tätigkeit während des Rentenantragsverfahrens bezogen werden, gilt die Beitragsfreiheit nicht.
Als Rentenbezieher
Als pflichtversicherte Rentnerin oder pflichtversicherter Rentner zahlen Sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ausländischen gesetzlichen Renten. Daneben sind auch rentenähnliche Einnahmen aus Versorgungsbezügen, wie zum Beispiel Betriebsrenten, Pensionen und Einnahmen aus nebenberuflicher selbstständigen Tätigkeit beitragspflichtig.
Ihr Krankenversicherungsbeitrag aus der deutschen Rente beträgt 18,39 % des monatlichen Zahlbetrages, inklusive des zusätzlichen Beitragssatzes. Der Beitrag zur Pflegeversicherung entspricht 3,6 % (bei kinderlosen 4,2 %) des monatlichen Zahlbetrages.
Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich zur Hälfte an der Beitragszahlung zur Krankenversicherung und behält den Eigenanteil von 8,545 Prozent bei Auszahlung der deutschen Rente bereits ein. Die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen Sie in voller Höhe alleine.
Auch aus einer ausländischen gesetzlichen Rente sind Beiträge zu entrichten. Der Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 9,195 %. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von Ihnen alleine zu tragen.
Für Pflichtversicherte, die eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente) bekommen, gibt es einen monatlichen Freibetrag von 187,25 €.
Wenn Sie als Arbeitnehmer oder Empfänger von Arbeitslosengeld zusätzlich eine gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge erhalten oder Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit haben, kann es sein, dass Sie zu viel Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gezahlt haben. In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, eine Erstattung der Beiträge zu beantragen.
Wie kommt es zu einer Überzahlung der Beiträge?
Die beitragsabführenden Stellen, wie Rentenversicherungsträger, Zahlstellen von Versorgungsbezügen und Arbeitgeber, beachten jeweils die gültige Beitragsbemessungsgrenze, nehmen aber untereinander keinen Austausch zur Höhe der zur Beitragsberechnung heranzuziehenden Einnahmen vor. Daher können Beiträge aus allen Einkünften, die insgesamt über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze liegen, berechnet und abgeführt werden. Für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2025 für alle Einkünfte monatlich 5.512,50 €.
Das bedeutet:
Wenn Ihre gesamten monatlichen Einkünfte – also Gehalt, Rente, Versorgungsbezüge und ggf. selbstständiges Einkommen – über dieser Grenze liegen, kann es sein, dass zu viel Beitrag abgeführt wurde. Den überzahlten Betrag können Sie sich auf Antrag zurückerstatten lassen.
Was wird erstattet und wie funktioniert die Erstattung?
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet wurden, können erstattet werden. Eine gesetzlich vorgeschriebene Reihenfolge ist jedoch zu beachten. Bei Arbeitnehmern oder bei Empfängern von Arbeitslosengeld werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben.
Anschließend folgen:
- Versorgungsbezüge
- Einkommen aus einer nebenberuflich selbstständigen Tätigkeit
- gesetzliche Renten
So beantragen Sie die Erstattung:
- Nutzen Sie hierfür einfach ganz bequem unser Online-Formular.
- Fügen Sie für den betreffenden Zeitraum die folgenden Unterlagen vollständig bei:
- alle monatliche Entgeltabrechnungen Ihres/r Arbeitgeber
- alle Seiten Ihres Bewilligungsbescheides der Agentur für Arbeit
- bei ausländischen Einkünften Nachweise über Ihre Versorgungsbezüge oder Renten
- bei Selbstständigkeit zusätzlich den letzten Einkommensteuerbescheid mit allen Seiten
Wichtig zu wissen:
Eine Prüfung Ihres Antrages ist nur möglich, wenn uns alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. Bei einer noch laufenden Beschäftigung ist der beste Zeitpunkt für die Prüfung der Anfang des folgenden Kalenderjahres. Dann sind die Abrechnungen für das vergangene Jahr in der Regel komplett. Ein Anspruch auf Erstattung verjährt in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres in dem die Beiträge fällig geworden sind.
Den Antrag auf Erstattung der Krankenversicherungsbeiträge können Sie auch gerne über unser Kontaktformular anfordern.
Sie haben weitere Fragen?
Haben Sie noch Fragen oder möchten Sie direkt von uns beraten werden? Nutzen Sie hierfür ganz einfach unser Kontaktformular – wir setzen uns mit Ihnen in Verbindung.