Studenten
Ihre Krankenversicherung im Studium
Ihre Krankenversicherung im Studium
Studierende, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland eingeschrieben sind, müssen grundsätzlich krankenversichert sein. Welche studentische Krankenversicherung die richtige ist, hängt von Kriterien wie Alter, Verdienst oder bisheriger Versicherung ab. Wie Sie sich versichern, welche Beiträge Sie zahlen müssen und viele weitere wichtige Informationen zum Thema haben wir Ihnen wie folgt zusammengestellt:
Unter 25 Jahren sind Studenten kostenfrei familienversichert und zahlen somit nichts für ihre Versicherung. Ab 25 Jahren sind sie in der Krankenversicherung der Studenten pflichtversichert.
Wichtig zu wissen:
Ihr monatliches Gesamteinkommen, zum Beispiel aus einer selbständigen Tätigkeit, Zins- oder Mieteinnahmen darf 535,00 € beziehungsweise 556,00 € zusammen mit einem Minijob nicht überschreiten.
Zeiten des abgeleisteten Wehr- oder Zivildienstes verlängern die Familienversicherung entsprechend.
Verheiratete können sich bei ihrem gesetzlich versicherten Ehegatten kostenfrei mitversichern. Sollte die Familienversicherung nicht durchführbar sein, besteht die Möglichkeit, sich in der Krankenversicherung der Studenten zu versichern.
Der monatliche Beitrag für Studierende beträgt:
Ganz einfach und bequem den Beitrag zahlen:
Mit dem SEPA-Lastschriftmandat erlauben Sie der vivida BKK, die Beiträge monatlich jeweils zum 15. des Folgemonats abzubuchen. Sie müssen sich um nichts mehr kümmern. Und das Beste: Sie zahlen nicht den kompletten Semesterbeitrag im Voraus, sondern der Beitrag wird bequem monatlich abgebucht.
So einfach geht’s: Füllen Sie einfach das SEPA-Lastschriftmandat aus und schicken Sie es uns zu.
Während Ihrer Werkstudententätigkeit sind Sie weiterhin bei uns versichert. Ob Sie Beiträge zahlen müssen oder beitragsfrei versichert bleiben, hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab.
Wenn Sie bisher familienversichert waren, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen auch als Werkstudent bleiben:
Überschreiten Sie diese Einkommensgrenzen, wechseln Sie automatisch während Ihrer Werkstudententätigkeit in die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) und zahlen einen eigenen Beitrag. Dieser ist günstiger als eine reguläre Versicherung als Arbeitnehmer.
Folgende Voraussetzungen sind zu beachten, um auch weiterhin in der günstigen Versicherung als Student versichert zu bleiben:
Bei der 26-Wochen-Regel werden alle Beschäftigungen mit mehr als 20 Stunden pro Woche innerhalb eines Jahres zusammengezählt – egal ob während der Vorlesungszeit oder in den Semesterferien. Wenn sich daraus mehr als 26 Wochen ergeben, gilt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer – Sie sind dann nicht mehr als Student versichert.
Wenn Sie ein Semester im Ausland verbringen, bleibt Ihre bisherige Krankenversicherung grundsätzlich bestehen. Allerdings kann es sein, dass Sie im Ausland zusätzlich eine private Krankenversicherung benötigen – je nachdem, in welches Land Sie reisen und wie lange Sie dort bleiben.
Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig über den Versicherungsschutz im Ausland.
Nützliche Hinweise finden Sie auf unserer Seite Auslandsaufenthalt oder direkt bei der DVKA (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland).
Ihre Krankenversicherung der Studenten (KVdS) besteht längstens bis zum Ende des Semesters, in dem Sie 30 Jahre alt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die KVdS auch über den 30. Geburtstag hinaus verlängert werden.
Haben Sie Fragen? Rufen Sie uns an - wir sind gerne für Sie da.
Ihr Fragen können Sie uns auch jederzeit ganz einfach und bequem über unser Kontaktformular zusenden.
Sie haben Ihr Studienfach gewählt und die perfekte Hochschule gefunden?
Jetzt steht nur noch der Schritt der Immatrikulation bevor – und dafür benötigen Sie eine gültige Krankenversicherung. Die vivida bkk unterstützt Sie dabei schnell und unkompliziert, egal ob Sie über uns als Student, im Rahmen der Familienversicherung oder freiwillig versichert sind.
Fordern Sie die notwendige elektronische Bestätigung ganz einfach bei uns an. Sollten noch Fragen offen sein, melden wir uns selbstverständlich bei Ihnen.
Jetzt Mitgliedsbescheinigung anfordern
Wichtig zu wissen: Bis die Meldung Ihrer Hochschule vorliegt, können bis zu zwei Tage vergehen.
Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind grundsätzlich in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich auf Antrag von dieser Pflichtversicherung befreien lassen, wenn Sie anderweitig eine Absicherung im Krankheitsfall nachweisen.
Der Antrag muss innerhalb der ersten 3 Monate nach Beginn der Versicherungspflicht bei Ihrer zuständigen gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Eine Befreiung ab Beginn der Versicherungspflicht ist möglich, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, andernfalls gilt die Befreiung ab dem ersten des folgenden Monats.
Wichtig zu Wissen: Die Befreiung kann nicht widerrufen werden. Während des Studiums ist es nicht mehr möglich in die gesetzliche Krankenversicherung zurückzukehren. Sie gilt auch für die soziale Pflegeversicherung und auch gegenüber anderen Krankenkassen.
Kann ich online einen Antrag stellen?
Ja, Sie können Ihren Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ganz bequem online bei uns einreichen. Einfach Online-Antrag mit Ihren persönlichen Angaben vollständig ausfüllen, notwendige Unterlagen hochladen und absenden! Wir bearbeiten Ihren Antrag dann zeitnah.
Den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht können Sie auch hier einfach downloaden:
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
Sie haben weitere Fragen rund um Ihren Versicherungsschutz in der KVdS? Rufen Sie uns - wir sind gerne für Sie da. Sie können uns Ihre Fragen auch gerne direkt über unser Kontaktformular zusenden.