Beitragssätze

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Beitragssätze

Weiterführende Hinweise

Hier finden Sie weiterführende Informationen zu bestimmten Beiträgen für freiwillige Mitglieder und Hinweise zum Pflegeversicherungszuschlag:

Beiträge für freiwillige Mitglieder

Sie sind selbstständig und nicht versicherungspflichtig? Dann sind Sie auch als freiwillig Versicherter bei der vivida bkk bestens aufgehoben. Wie die Pflichtversicherten profitieren auch Sie von den Vorzügen einer attraktiven Krankenkasse.

Bitte beachten Sie, dass sich die Beiträge in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit richten. Um Ihre exakte individuelle Beitragshöhe festlegen zu können, ist deshalb die Vorlage von Einkommensnachweisen notwendig.
 

Beitragsübersicht

Für freiwillig versicherte Personenkreise haben wir die Beitragsübersicht in den jeweiligen Mindest- und ggf. Höchststufen nochmals zusammengestellt. Schauen Sie sich jetzt das PDF an!


Beitragsberechnung

Beträgt Ihr Einkommen eine Summe, die zwischen den angegebenen Mindest- und Höchststufen liegt, lassen Sie sich doch Ihren individuellen Beitrag berechnen.

Haben Sie das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht?

Dann können Sie weiterhin beitragsfrei über Ihre Eltern versichert bleiben. Ihre beitragsfreie Zeit wird weiter verlängert, wenn Sie Grundwehr- oder Zivildienst leisten – und zwar um die geleistete Zeit. Wenn Ihr regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen 505 Euro, bei Minijobs 538 Euro (2024) übersteigt, können Sie nicht weiter in der Familienversicherung versichert bleiben. Nicht mitgerechnet werden hier die BAföG-Einnahmen, Werbungskosten und Abschreibungen.

Oder sind Sie bereits 25 Jahre alt oder älter?

Dann sind Sie grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert. Für alle Studenten gilt: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind gesetzlich festgelegt. Der Beitrag errechnet sich aus dem geltenden BAföG-Höchstsatz, monatlich 812 Euro und dem Beitragssatz.

Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung auf Beiträge aus Betriebsrenten

Am 20. Dezember 2019 wurde das Betriebsrenten-Freibetragsgesetz gebilligt. Seit 01.01.2021 wird für versicherungspflichtige Rentner ein Freibetrag in der Krankenversicherung in Höhe von 176,75 € für Renten der betrieblichen Altersversorgung (Versorgungsbezüge) abgezogen.

Die Beiträge zur Pflegeversicherung sowie die für freiwillige Mitglieder sind von der Neuregelung nicht betroffen.

Vom Betriebsrentenfreibetragsgesetz profitieren nicht nur Rentner, auch andere versicherungspflichtige Mitglieder wie zum Beispiel Arbeitnehmer mit Betriebsrente.

 

Fragen und Antworten zum Betriebsrenten-Freibetragsgesetz:

 

Für welche Renten gilt der Freibetrag?

  • Betriebsrenten der betrieblichen Altersversorgung
  • Zusatzversorgungsrenten im öffentlichen Dienst (einschließlich der kirchlichen Altersversorgung)
  • Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aus dem Ausland
  • Bei Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung ist der Freibetrag von der monatlichen beitragspflichtigen Einnahme (1/120 der Leistung) in Abzug zu bringen
  • hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung

 

Für welche Renten gilt der Freibetrag nicht?

  • Versorgungsbezüge aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften (z. B. Pensionen)
  • Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
  • Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufsgruppen errichtet sind (z. B. Architekten, Ärzte, Steuerberater)
  • Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte

 

Welcher Freibetrag gilt für mich?

Die monatliche beitragspflichtige Untergrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.01.2024 beträgt 176,75 Euro. Diese gilt für Beiträge aus Versorgungsbezügen sowie Arbeitseinkommen aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit.

 

Wie verhält es sich bei mehreren Einkünften?

Mehrere Versorgungsbezüge sowie Arbeitseinkommen sind zu addieren und hinsichtlich der Untergrenze zu prüfen. Wird diese nicht überschritten, sind alle Einkünfte beitragsfrei. Bei Überschreitung der Untergrenze sind die gesamten Einkünfte zur Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig. Bei Betriebsrenten ist hinsichtlich der Krankenversicherung noch der Freibetrag abzuziehen. Bei mehreren Betriebsrenten darf dieser jedoch nur einmal abgezogen werden.

 

Gibt es Anwendung-Beispiele?

Beispiel

Lösung ab 01/2021

Beispiel A: Versicherungspflichtiger Rentner bezieht neben seiner gesetzlichen Altersrente eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 800 € monatlich.Der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezuges in der Krankenversicherung 623,25 € (800 € - 176,75 €). In der Pflegeversicherung beträgt der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezuges 800 €.
Beispiel B: Versicherungspflichtige Rentnerin bezieht neben ihrer gesetzlichen Altersrente eine Witwenpension (Hinterbliebenenversorgung aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis) in Höhe von 800 € monatlich.

Keine Änderung gegenüber 2019!

Beispiel C: versicherungspflichtige Rentnerin bezieht neben ihrer gesetzlichen Altersrente eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 400 €. Außerdem wurde im Jahr 2018 eine Direktversicherung in Höhe von 36.000 € ausgezahlt. Der 120. Teil beträgt 300 €.Der beitragspflichtige Teil beider Versorgungsbezüge in der Krankenversicherung 523,25 € (400 € + 300 € - 176,75 €). In der Pflegeversicherung sind beide Versorgungsbezüge in Höhe von 700 € beitragspflichtig
Beispiel D: versicherungspflichtiger Rentner bezieht neben seiner gesetzlichen Altersrente eine Zusatzversorgungsrente im öffentlichen Dienst in Höhe von 180 € monatlich.Der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezuges in der Krankenversicherung 3,25 € (175 € - 176,75 €.) In der Pflegeversicherung beträgt der beitragspflichtige Anteil des Versorgungsbezuges 180 €.
Beispiel E: versicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Im Jahr 2019 wurde ihm eine Direktversicherung in Höhe von 48.000 € ausgezahlt. Der 120. Teil beträgt 400 €.Der beitragspflichtige Teil des Versorgungsbezuges in der Krankenversicherung 223,25 € (400 € - 176,75 €). In der Pflegeversicherung unterliegt der Versorgungsbezug der Beitragspflicht in Höhe von 400 €.

Wer in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert ist und kein Kind hat oder hatte, muss einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,35 % zur Pflegeversicherung zahlen. Die 0,35 % Zuschlag gelten auch für Beamte mit Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge.

Dieser Beitragszuschlag wird frühestens ab Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben. Von der Zuzahlungspflicht ausgenommen ist, wer vor 1940 geboren ist, wer Wehr- und Zivildienst leistet oder wer Arbeitslosengeld II bezieht.

Der Zusatzbeitrag ist vom Versicherten allein zu tragen. Werden die Beiträge vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger gezahlt, führt dieser auch den Beitragszuschlag an die vivida bkk ab. Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen, haben auch den Zusatzbeitrag selbst abzuführen.

Bei wem ist von einer Elterneigenschaft auszugehen?
Als Eltern im Sinne des Gesetzes gelten leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern.

Wem gegenüber ist ein Nachweis über die Elterneigenschaft zu erbringen?
Die Elterneigenschaft ist gegenüber der Stelle nachzuweisen, die den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung an die vivida bkk abführt. Dies ist zum Beispiel, der Arbeitgeberder Rentenversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit. Mitglieder, die ihre Beiträge selbst an die vivida bkk zahlen, haben die Elterneigenschaft dort nachzuweisen. Ist eines Ihrer Kinder bei der vivida bkk über Sie familienversichert, ist kein Nachweis erforderlich.

Wie kann die Elterneigenschaft nachgewiesen werden? 
Die Elterneigenschaft ist gegenüber der Stelle nachzuweisen, die den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung an die vivida bkk abführt. Dies ist zum Beispiel der Arbeitgeber, der Rentenversicherungsträger oder die Bundesagentur für Arbeit. Mitglieder, die ihre Beiträge selbst an die vivida bkk zahlen, haben die Elterneigenschaft dort nachzuweisen. Ist eines Ihrer Kinder bei der vivida bkk über Sie familienversichert, ist kein Nachweis erforderlich.

Sofern Sie Kindergeld beziehen oder bezogen haben, genügt eine entsprechende Lohn- bzw. Gehaltsbescheinigung oder die Mitteilung über die Leistungsbewilligung. Ansonsten kommen als Nachweise in Betracht:


Bei leiblichen Kindern/Adoptivkindern wahlweise:

  • Geburtsurkunde bzw. internationale Geburtsurkunde
  • Abstammungsurkunde
  • Auszug aus dem Geburtenbuch des Standesamtes
  • Steuerliche Lebensbescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • Vaterschaftsanerkennungs- oder Vaterschaftsfeststellungsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Elterngeldbescheid
  • Bescheinigung über den Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Nachweis der Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung des Kinderfreibetrages)
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag des Kinderfreibetrages)
  • Sterbeurkunde des Kindes


Bei Stiefkindern:

  • Heiratsurkunde bzw. Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung des Kinderfreibetrages)
  • Lohnsteuerkarte (Eintrag des Kinderfreibetrages)


Bei Pflegekindern:

  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einer anderen für Personenstandsangelegenheiten zuständigen Behörde oder Dienststelle, dass das Kind als wohnhaft im Haushalt der Pflegemutter oder des Pflegevaters gemeldet ist oder war und Nachweis des Jugendamtes über "Vollzeitpflege" nach § 27 in Verbindung mit § 33 SGB VIII (z. B. Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern, Bescheid über Leistungszahlung gegenüber den Personensorgeberechtigten oder Bescheinigung des Jugendamtes über Pflegeverhältnis; das Pflegeverhältnis muss auf längere Dauer angelegt oder angelegt gewesen sein und es muss eine häusliche Gemeinschaft bestehen oder bestanden haben; Tagespflegeeltern fallen nicht unter den Begriff der "Pflegeeltern"; ein Pflegekindverhältnis ist nicht anzunehmen, wenn ein Mann mit seiner Lebensgefährtin und deren Kindern oder eine Frau mit ihrem Lebensgefährten und dessen Kindern in einem Haushalt lebt.)
  • Einkommensteuerbescheid (Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages)
Junge Frau macht Dehnübung. Sie hält ihre Arme über dem Kopf.
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