Ein kleines Kind schläft auf einem Sofa und hält einen Teddybären im Arm. Ein Erwachsener misst die Stirn des Kindes mit einem Thermometer. Medizinfläschchen stehen daneben, und das Kind ist zugedeckt und ruht auf einem geblümten Kissen.

Kinderkrankengeld


Unterstützung, wenn es wirklich zählt

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Wenn Ihr Kind krank wird, möchten Sie natürlich da sein – und das ohne Sorgen um die Arbeit. Die vivida bkk weiß, wie herausfordernd es sein kann, Beruf und Familienleben unter einen Hut zu bekommen. Ob bei leichten Erkrankungen oder längeren Krankheitsphasen – Sie können sich darauf verlassen, dass wir Sie unterstützen. Erfahren Sie hier alles, was Sie wissen müssen, um Kinderkrankengeld unkompliziert zu beantragen und Ihre Familie bestmöglich zu versorgen.

Häufige Fragen – schnell beantwortet

Wenn Ihr Kind krank ist, steht für Sie nur eines im Mittelpunkt: da sein, trösten, kümmern. An Arbeit ist in solchen Momenten kaum zu denken – und genau dafür gibt es das Kinderkrankengeld. Mit dieser Leistung unterstützen wir Sie finanziell, wenn Sie Ihr krankes Kind zu Hause betreuen müssen und deshalb nicht arbeiten können. So können Sie sich ohne zusätzliche Sorgen ganz auf Ihr Kind konzentrieren.

Wenn Ihr Kind krank ist und Sie es zu Hause betreuen, können Sie Kinderkrankengeld von der vivida bkk erhalten – als Ausgleich für den Verdienstausfall, wenn Sie nicht arbeiten können.

Voraussetzungen für den Anspruch:

  • Sie sind berufstätig und haben grundsätzlich Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Arzt oder Ihre Ärztin hat Ihnen eine Bescheinigung ausgestellt, aus der hervorgeht, dass Sie Ihr Kind zu Hause betreuen, pflegen oder beaufsichtigen müssen.
  • Es gibt keine andere Person im Haushalt, die sich in dieser Zeit um Ihr Kind kümmern kann. (Diese Voraussetzung entfällt bei schwersterkrankten Kindern.)
  • Ihr Kind ist unter 12 Jahre alt – oder aufgrund einer Behinderung auf Ihre Hilfe angewiesen.
  • Ihr Kind ist ebenfalls gesetzlich krankenversichert, z. B. bei der vivida bkk – etwa als familienversichertes Mitglied.

Wenn Sie Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, haben Sie in dieser Zeit grundsätzlich keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber. Stattdessen erhalten Sie eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit – und wir unterstützen Sie finanziell mit dem Kinderkrankengeld.

Wichtig zu wissen:

  • Ihr Anspruch auf Freistellung ist gesetzlich geregelt und kann nicht durch den Arbeitsvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
  • Sollte Ihr Arbeitgeber Ihnen dennoch freiwillig Lohn zahlen, ruht in dieser Zeit das Kinderkrankengeld – das heißt, Sie erhalten für diese Tage keine zusätzliche Leistung von der vivida bkk.

Wenn Ihr Kind krank wird, möchten Sie da sein – und das über mehrere Tage hinweg, wenn nötig. Dafür gibt es das Kinderkrankengeld. Die Anzahl der Tage, an denen Sie es in Anspruch nehmen können, ist gesetzlich festgelegt – und wurde in den letzten Jahren angepasst.

Ihre Ansprüche im Überblick (ab 2024):

  • Elternteile (gemeinsam erziehend):
  • 15 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr
  • Maximal 35 Arbeitstage pro Jahr, wenn Sie mehrere Kinder haben
  • Alleinerziehende:
  • 30 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr
  • Maximal 70 Arbeitstage pro Jahr, wenn Sie mehrere Kinder haben

Sonderregelung bei schwersterkrankten Kindern

Wenn Ihr Kind schwer erkrankt ist und eine Heilung nicht absehbar ist, gilt:

  • Der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist zeitlich nicht begrenzt. Sie erhalten die Unterstützung so lange, wie Sie sie brauchen.

 

Wenn Sie Kinderkrankengeld beantragen, gleichen wir einen Teil Ihres Verdienstausfalls aus – damit Sie sich ganz auf Ihr krankes Kind konzentrieren können, ohne sich um die Finanzen sorgen zu müssen.

So berechnet sich das Kinderkrankengeld (2025):

  • In der Regel erhalten Sie 90 % Ihres ausgefallenen Nettoverdienstes.
  • Haben Sie in den letzten 12 Monaten vor der Freistellung Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten, steigt der Betrag sogar auf 100 % Ihres Nettoverdienstes.
  • Die maximale Höhe pro Tag ist gesetzlich gedeckelt:
    - Das Kinderkrankengeld darf täglich nicht mehr als 70 % der Beitragsbemessungsgrenze (jährlich: 66.150 €) betragen.
    - Das bedeutet: maximal 128,63 pro Kalendertag (brutto).

Beispielrechnung Krankengeld bei Erkrankung des Kindes (2025):

Freistellungszeitraum:

6 Kalendertage

Ausgefallenes Bruttoentgelt:

676,00 €

Ausgefallenes Nettoentgelt:

421,78 €

Einmalzahlung:

Ja

Ausgefallenes Nettoentgelt:

421,78 € / 6 Kalendertage = 70,30 €

Da eine Einmalzahlung vorliegt, bleibt es bei 100 % des ausgefallenen Nettoentgelts. Dieses darf 70 % der Beitragsmessungsgrenze in der Krankenversicherung (BBG KV) nicht übersteigen.

BBG KV täglich

183,75 € x 70 % = 128,63 €.

Das ausgefallene Nettoentgelt liegt unterhalb dieses Wertes, also beträgt das Brutto-Krankengeld: 70,30 €.

Gute Nachricht: Ihr Versicherungsschutz bleibt auch während des Bezugs von Kinderkrankengeld vollständig erhalten – Sie sind weiterhin rundum abgesichert.

So sieht die Aufteilung aus:

  • Sie zahlen als Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
  • Die andere Hälfte übernehmen wir für Sie.
  • Für die Krankenversicherung fallen keine zusätzlichen Beiträge an – Ihr Schutz bleibt beitragsfrei bestehen.

Ganz unkompliziert – in nur wenigen Schritten:

1. Lassen Sie sich vom Arzt eine Bescheinigung ausstellen:
Wenn Ihr Kind krank ist und zu Hause betreut werden muss, stellt der behandelnde Arzt oder die Ärztin eine „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ aus.

2. Antrag ausfüllen:
Auf der Bescheinigung finden Sie direkt den Antrag auf Kinderkrankengeld. Bitte füllen Sie diesen vollständig aus.

3. Antrag an uns senden:
Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an die vivida bkk. Eine Kopie der Bescheinigung geben Sie Ihrem Arbeitgeber.

4. Was passiert dann?
Wir prüfen Ihren Antrag und nehmen – falls nötig – Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber auf. Sollten wir noch Informationen von Ihnen benötigen, melden wir uns natürlich bei Ihnen.

Tipp: Je schneller Sie den Antrag einreichen, desto zügiger können wir das Kinderkrankengeld auszahlen.

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