Häusliche Krankenpflege

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Häusliche Krankenpflege, Krankenhausaufenthalt, Grundpflege, Behandlungspflege, Pflegebedürftigkeit

Im Überblick: Häusliche Krankenpflege

Wenn ein Krankenhausaufenthalt notwendig, aber nicht durchführbar ist oder durch die häusliche Krankenpflege verkürzt oder vermieden werden kann, übernimmt die vivida bkk im Einzelfall aufgrund einer ärztlichen Verordnung die Kosten für die Grund- und Behandlungspflege.

Die häusliche Krankenpflege umfasst gegebenenfalls auch die hauswirtschaftliche Versorgung.

Die häusliche Krankenpflege kann auch nur als Behandlungspflege notwendig sein, um das Ziel einer ärztlichen Behandlung zu sichern. Bei besonderem Bedarf aufgrund einer schweren Erkrankung kann häusliche Krankenpflege, insbesondere nach einer Krankenhausbehandlung, bis zu vier Wochen in Betracht kommen.
 

Welche Grundvoraussetzungen müssen vorliegen?

  • Der/die Kranke kann nicht durch eine andere im Haushalt lebende Person im erforderlichen Umfang gepflegt und versorgt werden.
  • Die Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI liegt nicht vor.   


Welche Zuzahlungen müssen Sie leisten?

Ihre Zuzahlung beträgt 10% der Leistung für die ersten 28 Kalendertage pro Kalenderjahr sowie 10 Euro je Verordnung.


Wo liegt Ihre Belastungsgrenze?

Versicherte müssen im Kalenderjahr bis zu 2% ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen (z.B. Arzneimittel, Fahrkosten usw.) erbringen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt diese Grenze nur 1%. Bewahren Sie deshalb alle Zuzahlungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Häuslichen Krankenpflege, auf. Unsere Kundenberater prüfen gerne, ob bei Ihnen die Belastungsgrenze überschritten wurde!

Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Befreiung von der Zuzahlung.

Fragen? Rufen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da!


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