Schutz und Sicherheit für die ganze Familie sind ein besonderes Anliegen der vivida bkk. Angehörige ohne eigenes Einkommen sind unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichert, mit anderen Worten: Durch Ihren Beitrag sichern Sie sich auch den Krankenversicherungsschutz für Ihre Familie.
Wann können Angehörige mitversichert werden?
Ihre Familienangehörigen versichern wir gerne beitragsfrei, wenn sie
- sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten und
- nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind und
- nicht anderweitig versichert sind und
- kein eigenes monatliches Einkommen über 485 € haben.
Ab 01.10.2022 beträgt die monatliche Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigte (Minijob) 520 €.
Kinder können beitragsfrei mitversichert werden, wenn sie nicht älter sind als
- 18 Jahre oder
- 23 Jahre und keine Erwerbstätigkeit ausüben oder
- 25 Jahre und sich in einer Berufs- oder Schulausbildung befinden.
Der Anspruch verlängert sich über das 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit der gesetzlichen Dienstpflicht (z. B. Bundeswehr, Zivildienst), wenn deshalb die Ausbildung unterbrochen oder verzögert wurde.
Mitversichert sind außerdem Kinder ohne Altersbegrenzung, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu versorgen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Behinderung während einer bereits bestehenden Familienversicherung eingetreten ist. Für die Verlängerung der Familienversicherung reichen Sie bitte jeweils entsprechende Bescheinigungen bzw. Nachweise ein.
Familienversichert können sein:
- Ihr Ehegatte
- Ihr gleichgeschlechtlicher Partner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
- Ihre leiblichen Kinder
- Ihre Stiefkinder
- Ihre Pflegekinder
- Ihre Adoptiv-/Adoptivpflegekinder und
- Ihre Enkel
Es gelten folgende Regelungen:
bei Ehegatten:
Eine Familienversicherung kann selbst dann noch bestehen, wenn der Ehegatte vom Mitglied getrennt lebt. Diese endet jedoch, sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig wird bzw. wenn die Ehe für nichtig oder aufgehoben erklärt wird.
Während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit besteht die Familienversicherung nur dann, wenn der Ehegatte zuvor auch gesetzlich krankenversichert war.
bei Pflegekindern/Adoptionspflegekindern:
Für Pflegekinder besteht ein Anspruch auf Familienversicherung, wenn sie mit den Pflegeeltern dauerhaft im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Adoptivpflegekindern wird außerdem die Einwilligung ihrer leiblichen Eltern zur Adoption benötigt.
bei Stiefkindern und Enkeln:
Bei Stiefkindern und Enkel wird vorausgesetzt, dass sie dauerhaft im Haushalt des Mitglieds leben oder sie vom Mitglied überwiegend unterhalten werden. Die Unterhaltsfrage spielt keine Rolle, wenn ein Elternteil des Enkelkindes gleichzeitig als Kind familienversichert ist.
Ausnahme: Kinder von familienversicherten Kindern.
Beispiel:
Maria geht keiner Erwerbstätigkeit nach und ist 22 Jahre alt. Sie ist bei ihrem Vater Josef familienversichert. Am 19.05. bekommt sie ihre Tochter Anna. Ihre Tochter Anna gilt nun als Kind eines familienversicherten Kindes und kann somit bei ihrem Großvater Josef familienversichert werden.
Eine Prüfung des überwiegenden Unterhalts ist in diesem Fall nicht nötig.
Grundsätzlich können Kinder bis zum 18. Geburtstag familienversichert sein.
Ab dem 23. Lebensjahr ist für Kinder, wenn sie noch nicht berufstätig sind, eine aktuelle Schul- oder Studienbescheinigung einzureichen.
Bis zum 25. Geburtstag können Kinder weiterhin familienversichert werden, wenn sie noch zur Schule gehen oder weiter studieren, eine Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt absolvieren oder ohne Entgelt ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten.
Eine Verlängerung der Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus kann bei einer Unterbrechung der Ausbildung durch einen Wehr- oder Freiwilligendienst beantragen werden. Die Verlängerung ist auf die Dauer des Dienstes bzw. maximal 12 Monate begrenzt. Hierzu benötigen wir einen Nachweis über die gesetzliche Dienstpflicht.
Kinder mit Behinderung können dauerhaft in der Familienversicherung mitversichert werden, wenn sie sich nicht eigenständig versorgen können. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behinderung bereits innerhalb der Altersgrenzen der Familienversicherung eingetreten ist.
Bitte reichen Sie Einkommensnachweise der Angehörigen, z. B. aus einem Beschäftigungsverhältnis, einer selbstständigen Tätigkeit, aus Vermietung und Verpachtung, für die Prüfung der Familienversicherung ein.
Wenn der Ehegatte des Mitglieds nicht gesetzlich versichert ist, sind unbedingt Nachweise über dessen Einkommen vorzulegen (Abrechnung über monatliche Bezüge und Sonderzuwendungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie der aktuellste Einkommenssteuerbescheid).
Eine beitragsfreie Familienversicherung ist nicht möglich, wenn
- der Angehörige selbst gesetzlich krankenversichert ist, z. B. auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses.
- der Angehörige hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist.
- der Angehörige versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist (z. B. der Angehörige ist Beamter).
- der Angehörige eigene Einkünfte hat, die monatlich 485 € übersteigen.
Ab 01.10.2022 beträgt die monatliche Einkommensgrenze für geringfügige Beschäftigte (Minijob) 520 €.
Zu den monatlichen Einkünften zählen beispielsweise Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, aus Renten, Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen.
Die Familienversicherung von Kindern ist außerdem ausgeschlossen, wenn die folgenden drei Bedingungen alle erfüllt sind:
- Der andere Ehepartner (Vater bzw. Mutter des Kindes) gehört keiner gesetzlichen Krankenversicherung an, weil er entweder privat oder gar nicht versichert ist.
- Dieser andere Ehepartner erzielt ein regelmäßiges monatliches Einkommen über 5.550 €
- Dieses Einkommen ist auch regelmäßig höher als das des Mitglieds.
Der Gedanke des Gesetzgebers: Wenn der höher verdienende Ehegatte keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, soll es nicht möglich sein, die Kinder bei dem weniger verdienenden Ehegatten (dem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung) beitragsfrei mitzuversichern. In diesem Fall bieten wir Ihnen für Ihre Kinder eine günstige freiwillige Versicherung an.
Die Familienversicherung endet
- mit dem Ende der Mitgliedschaft des Hauptversicherten.
- wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig wird.
- weil ein Kind die jeweilige Altersgrenze überschreitet.
- weil der familienversicherte Ehegatte eine Beschäftigung aufnimmt.
Je nach Situation sind Sie dann entweder pflichtversichert oder wir können Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine freiwillige Mitgliedschaft bei der vivida bkk anbieten.
Falls nach dem Ende der Familienversicherung keine anderweitige Versicherung im Krankheitsfall vorliegt, tritt die Versicherungspflicht kraft Gesetzes ein.
Setzen Sie sich bitte unverzüglich nach Ende der Familienversicherung mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne!