Erstattung von Fahrkosten
Wir unterstützen Sie
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Sofern die vivida bkk Kostenträger der Maßnahme ist, übernimmt sie Fahr- und Transportkosten, wenn zwingende medizinische Gründe vorliegen:
Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung können nur in besonderen Ausnahmefällen vom Vertragsarzt verordnet und von der vivida bkk übernommen werden.
Voraussetzung hierfür:
Der Versicherte wird mit einem durch die Grunderkrankung vorgegebenen Therapieschema behandelt, das eine hohe Behandlungsfrequenz über einen längeren Zeitraum aufweist. Dieses Therapieschema muss ihn so beeinträchtigen, dass eine Beförderung zur Vermeidung vom Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist (z.B. Dialysebehandlungen, Strahlen- und Chemotherapie).
Außerdem gelten als Ausnahmefälle Versicherte, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)“, „Bl (Blind)“, „H (Hilflos)“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 bei der Verordnung vorlegen und bei Einstufung in den Pflegegrad 3 zusätzlich wegen dauerhafter Beeinträchtigung ihrer Mobilität einer Beförderung bedürfen. Die Verordnungsvoraussetzungen sind auch bei Versicherten erfüllt, die bis zum 31. Dezember 2016 in die Pflegestufe 2 eingestuft waren und seit 1. Januar 2017 mindestens in den Pflegegrad 3 eingestuft sind.
…ob die medizinische Notwendigkeit des Fahrzeuges gegeben und welches Transportmittel hierfür erforderlich ist. Sie erhalten eine Bescheinigung (Transportschein) Ihres Arztes. Wenn eine besondere fachliche Betreuung, ein Notfalltransport oder lebensrettende Sofortmaßnahmen notwendig sind, rechnen wir die Kosten des Transportes direkt über Ihre Versichertenkarte ab.
Fahrkosten können wir nur bis zur nächstgelegenen Behandlungsstätte übernehmen. Mehrkosten müssen Sie als Versicherter ggf. selbst tragen. Für die Leistung gelten folgende Zuzahlungssätze: Je Fahrt 10% der Kosten, mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings nicht mehr als die tatsächlichen Kosten.
Hin- und Rückfahrten gelten als zwei Fahrten, für die Sie jeweils eine Zuzahlung leisten müssen. Eine Zuzahlung fällt nicht an bei Verlegungen aus medizinischen Gründen und bei Fahrten zu medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen.
Versicherte müssen im Kalenderjahr bis zu 2% ihrer Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt an Zuzahlungen (z.B. Arzneimittel, Fahrkosten usw.) erbringen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt diese Grenze nur 1%. Lassen Sie sich deshalb alle Zuzahlungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Fahrkosten, quittieren. Unsere Kundenberater prüfen gerne, ob bei Ihnen die Belastungsgrenze überschritten wurde!
Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Befreiung von der Zuzahlung.
Fragen? Rufen Sie uns an – wir sind gerne für Sie da!