Kassenwahlrecht

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Kassenwahlrecht

Beschreibung

Seit dem 01.01.2021 ist das Krankenkassenwahlrecht deutlich einfacher. Die Kunden teilen der neuen Krankenkasse ihren Wechselwunsch mit.        

Eine Kündigungserklärung bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich.

Verfahren

 Meldet die Kündigung der bisherigen Krankenkasse und stellt den Kunden eine Mitgliedsbescheinigung aus.             

Informiert den Arbeitgeber (bzw. die jeweils zur Meldung verpflichtete Stelle) über den Krankenkassenwechsel. 

Bestätigt der neuen Kasse innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Meldung das Ende der Mitgliedschaft.

Besonderheiten

               

Kürzere Bindungsfrist:  Mitglieder, die ihre Krankenkasse während einer bestehenden Mitgliedschaft wechseln möchten, können dies künftig bereits nach 12 Monaten tun (bisher 18 Monate).

Ende der Versicherungspflicht oder -berechtigung: Bei jeder Statusänderung (z. B. bei einem Arbeitgeberwechsel oder dem Wechsel einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit) kann eine neue Krankenkasse gewählt werden.

Die Mitglieder brauchen hierfür weder bei der bisherigen Krankenkasse zu kündigen, noch ist eine Bindungsfrist einzuhalten.

Kündigung durch das Mitglied: Kündigungen der Mitglieder bei der bisherigen Krankenkasse sind nur noch dann erforderlich, wenn die GKV verlassen wird (um z.B. in die PKV zu wechseln oder weil der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird).

               

Übersicht Kündigungsfristen

Eingang der KündigungsmeldungKündigung wirksam zum
Januar31.03.
Februar30.04.
März31.05.
April30.06.
Mai31.07.
Juni31.08.
Juli30.09.
August31.10.
September30.11.
Oktober31.12.
November31.01.
Dezember28./29.02.

 

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