Aufwandsentschädigung


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Häufige Fragen zum Thema Aufwandsentschädigung

Die Abrechnungen werden von der vivida bkk jeweils am Monatsanfang erstellt. Dabei werden alle Mitgliedschaften abgerechnet, deren Beginn zum Abrechnungszeitpunkt bereits eingetreten ist. 

Wenn eine Mitgliedschaft nicht zustande kam oder rückwirkend storniert werden musste.

Sie erhalten die gesetzlich höchstmögliche Aufwandsentschädigung für die Vermittlung von Mitgliedern. Diese beträgt 3 % der aktuellen monatlichen Bezugsgröße gem. § 18 SGB IV. Stand 01/2025 = 112,35 Euro.