Fragen und Antworten zu den Corona-Tests
Eine strukturierte Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 ("Corona-Virus") ist ein wichtiger Bestandteil der Pandemiebekämpfung. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung eine nationale Teststrategie festgelegt, die von allen Beteiligten konsequent befolgt werden soll. Basis hierfür bildet die Testverordnung (TestV).
Nachfolgend haben wir Ihnen die häufigsten Fragen und Antworten rund um dieses Thema zusammengestellt:
Besteht die Notwendigkeit, einen Corona-Test durchzuführen, kann der Test in den folgenden Einrichtungen durchgeführt werden:
- Testzentren des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- bei vom öffentlichen Gesundheitsdienst beauftragten Dritten – dies sind nach der Testverordnung Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, ärztlich oder zahnärztlich geführte Einrichtungen, medizinische Labore oder Apotheken –
- in Arztpraxen
- in den von Kassenärztlichen Vereinigungen betriebenen Testzentren
Bitte denken Sie daran, vorab einen Termin zu vereinbaren. In vielen Testzentren erfolgt die Anmeldung online.
Seit dem 01.08.2021 gilt die neue Corona-Einreiseverordnung des Bundes. Demnach müssen Personen ab 12 Jahren, sofern nicht vollständig geimpft oder genesen, bei der Einreise einen negativen Corona-Test (PCR oder Antigen-Schnelltest) vorweisen. Dies gilt unabhängig von der Art des gewählten Verkehrsmittels. Die Kosten für den vorgeschriebenen Test sind selber zu tragen. Eine Kostenübernahme ist weder über Karte noch über die Testverordnung möglich!
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit.